Band 
Erster Theil.
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Personen, sonderlich, die nicht ihrer Religion seien, zutrinken.««)

Der zunehmende Genuß von starken Getränken beun-ruhigte die Obrigkeiten; sie straften deren Einfuhr undVerbrauch: allein weder die starken Bußen, noch die anden Grenzen und Landungsplätzen aufgestellten Wachen,noch der den Beamten und Zollern auferlegte Eid, diedawider Handelnden zu verzeigen, konnten der Verbrei-tung eines Giftes Einhalt thun, welches die Kraft desVolkes untergräbt, wie die Protokolle der Räthe und derLandsgemeinden sich ausdrücken.«^) Die starken Getränkethaten dem Weine Eintrag, ohne ihn zu verdrängen.««)

Mit einer ebenso unermüdeten als vergeblichen Sorg- !fält setzten die Obrigkeiten von Zeit zu Zeit Bußen gegendas Tanzen fest. In Znnerrhoden war diese Leidenschaftzu einer eigentlichen Wuth geworden. Häufige, zahlreicheZusammenkünfte, bei denen der Anstand eben nicht sehrbeobachtet wurde, endigten häufig mit Tanz; man tanztein den Scheunen, in den Schenken, in abgelegenen Häu-sern, fern vom Auge und Ohr der Polizei; in den Berg-dörfern/«) in den Bädern, auf den Blaichen, in denMühlen;«?) bei Anlässen, wie Gastgebote, Hochzeiten,Eiereinsammeln, Aushebung für den fremden Kriegs-

63) Das große Frühlingsmandat 1726; öfter erneuert.

64) Geseffner Landtsrath, 23. December 1715; Nachgemeinde, 11.Mai 1758 (Stanzer Archiv).

65) Zum Beweise hieven diene die Berbrauchsteuer, die Anno 1730nur im Kanton Unterwalden von 49,000 Maaß Wein eingieng,zu einer Zeit, wo Landammann Ackermann aus dem Thurgauher, wo er Landvogt gewesen, den Gebrauch des Mostes ein-führte. Hist. Beschreibung der Lustreisen von I. I. Geßner, Ma-nuskript.

66) Alp-Stubeten.

67) Mandaten-Buch, 1776.