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vollzogene Trauung, wenn sie auch ihr Vergehen einiger-maßen gut machte, sollte sie nicht straflos machen.^) Siedurften sich nicht am Mittwoch, dem hiezu bestimmtenTage, noch bei der Frühmesse einsegnen lassen; der Ver-lobte mußte eine stroherne Hutfeder, einen strohernenDegen, die Braut einen Kranz von Stroh tragen/")eine Strafe, die auch im Kanton Freiburg bekannt war?°)Eine sehr gewöhnliche Bestrafung für diese Art Vergehenwar in den kleinen Kantonen die Ausstellung an derThüre oder im Schiff der Kirche während des Gottes-dienstes, mit einer Ruthe in der einen, einer brennendenWachskerze in der andern Hand;'in Appenzell band manden Mädchen noch eine Geige um den Leib?') Strengerwar man gegen die Frauen; man stellte sie an das Hals-eisen, man verurtheilte sie zur Drille oder zum Abpeit-schen; oft wurden sie verwiesen??) Wir finden einen Ap-penzeller im Wiederholungsfälle durch Pranger undzehnjährigen Galeerendienst gestraft?') Wenn Einer stattder Scheu vor dem Kindesalter, dasselbe, doppelt straf-bar, verführte, so wurde seine Strafe ausnahmsweiseverschärft; dies widerfuhr einem reichen Alpnacher; erwurde außer den Kosten^) um 300 Thaler Buße, 100
78) Ebenso war eS in Zug, Stadlin, IV, 723. Note 116.
79) Gheim Rath-Buech, 5. Mai. (Ich habe vergessen, das Jahr zubemerken; allein da der Geheime Rath Anno 1716 abgeschafftwurde, so muß der Beschluß vor. diesen Zeitpunkt fallen.)
80) Oräoirnsnos oonoerriairt I'impurels, 176-1, §. 3.
81) 3. Mai 1711, das große Landtbuch, S. 475; 24. März 1734,Wuchen-Rath-Buech.— Obwalden, Protokolls-Notaten, 30. April1724.
82) Das große Landtbuch, 3. Mai 1711; 22. April 1720; Wuchen-Nath-Bnech, 24. März, 26. Mai 1734.
83) Das große Landtbuch, S. 475, 476, 22. April 1720.
84) 38 Gulden.