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Gulden dem sel. Bruder Klaus , 50 den Kapuzinern ge-straft. Ueberdies kaufte man ihm aus seinen eigenen Mit-teln ein Haus bei der Kirche, damit er in seinem hohenAlter und wohl bemitteltem Stand Gott besser dienenlernte.^) Ein Zahr später sank im nämlichen Kanton einehemaliges Landeshaupt in jenen Abgrund von Lastern,in welchen eine verderbte Einbildungskraft führt. Da erweder Familienbande, noch die Gesetze der Natur geach-tet hatte, so schonte man auch weder sein Vermögen,noch sein Leben. Aber um das Schamgefühl selbst in derBeurtheilung zu schonen, so sollten nur Ehemänner überihn zu Gericht sitzen können; und dasselbe Geheimniß be-deckte mit seinem Schleier auch die Personen, welche anseinem Verbrechen Theil genommen hatten, um nicht,wie es hieß, »das Uebel durch das Aergerniß zu vergrö-ßern."^) So ward durch die sittliche Zartheit in gewissenFällen nicht die Straflosigkeit, aber die Verschwiegenheitdes Vergehens gesichert.^) Die Enthauptung war dieregelmäßige Strafe derer, die ihre Mitschuldigen unterihrer eigenen Familie suchten, und der Henker verbrannteunter dem Blutgerüste die Leichname solcher, die sich mitdiesem durch jenen Umstand erschwerten Verbrechen be-fleckt hatten.^)
Die Scheu vor dem innern Schamgefühl und derSchrecken des Beispiels sind die beiden Rücksichten, durchwelche in diesem Zweige demokratischer Zustiz das Ge-heimniß und die Oeffentlichkeit vereinigt und gerechtfertigtwerden.
85) Protokolls Notaten, 28. September 1726.
8k) Ibiä. 7., 14. und 23. August 1727.
87) Ibiä. 1. April 1757.
88) Appenzell I. St., das große Landtbuch, S. 476, 12. Juni 1738.