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berechtigt, die Justiz mit den Familienvorrechten auszu-gleichen. Eine Frau soll wegen mehrfacher Diebstähle inStanz hingerichtet werden: da entscheidet das Gericht,„Leib,.und Kopf sollen aus Rücksicht für die Fa-milie durch den Henker in einen Sarg gelegt werden.«^)Die Räthe in den aristokratischen Kantonen, um berühmteoder adelige durch das Laster entehrte Namen gegen öf-fentliche Brandmarkung zu schützen, entzogen Verbrecheraus bevorrechteten Familien der ordentlichen Zustiz und ver-urtheilten sie, in einem Privatgefängnisse eingesperrt zuwerden. Die Berner Regierung kam mit den Schützengesell-schaften oderZünftenüberein, Taugenichtse ihrerGerichtsbar-keit im Spital „in der Spinnstube« einsperren zu dürfen.^)
Die Strasjuftiz, verglichen mit derjenigen des vor-hergehenden Jahrhunderts, war im Allgemeinen milde.Wie sehr war sie es nicht, als der zweifache Landrathvon Appenzell , das dringende Begehren eines nach blu-tigen Schauspielen gierigen Volkes zurückweisend, einenMenschen, welcher seine Frau und Kinder umgebracht,aber bei dem man Verstandesabwesenheit wahrnahm, fär-ben Rest seines Lebens einsperren ließ! Sein Vermögensollte zu seinem Unterhalte dienen; aber, fügte das Ur-theil hinzu, „um sein Leben nicht abzukürzen, so wird dieObrigkeit, wenn sein Gut nicht ausreicht, für den Unter-halt sorgen.« oy
Diese fast patriarchalische Regierung von Jnnerrhodenstrafte nicht gern; lieber hätte sie die Verbrechen durchAusrottung der Laster verhütet. Aber das jährliche Man-dat, das sie von den Kanzeln verlesen ließ, blieb jedes
97) Malesiz-Gericht, 18. September 1769.
98) Raths-Manual, 4. Febr. 1790, Nr. 406, S. 314.
99) Zweif. Landtrath, 21. August 1770.