Band 
Erster Theil.
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ausgepeitscht, zum Voraus jeder Erbschaft verlustig er-erklärt, für hundert und ein Jahr aus der Eidgenossen-schaft verbannt, nach welcher Zeit, sagt das Urtheil, erdafür anzusehen sei, als habe er seine Vergehen genugsamabgebüßt."^) Ein Zimmermann, fünfzig Jahre alt, dereine Menge Diebstähle begangen, sollte gehängt werden,welches eine der entehrendsten Strafen war; aber derRath entschied aus Milde, daß ihn der Scharfrichter „mitdem Schwerte vom Leben zum Tod bringen sollte, indemer ihn in zwei Theile theile, wovon das Ober das kür-zer, das Under das länger sei, daß ein Wagenrad da-zwischen möge;^) nach der Hinrichtung solle der Henkerdie Hand nicht mehr an ihn legen, der Leichnam des ar-men Menschen soll auf dem Kirchhofe in geweihter Erde,aber ohne Kreuz und äußeres Zeichen begraben werden,damit nach der zeitlichen Strafe Gott seine Seele inGnaden annehmen wolle."

Auf diese Weise suchte man, um uns der Ausdrückeeines Protokolls zu bedienen, Gerechtigkeit und Barm-herzigkeit zu vereinigen.^) Allein man hielt sich ebenso

93) Geseßner Landtrath und Landleuth, t2. März 1711 (StanzerArchiv). Eine Bettlerin hatte während einer Theurung mehrereDiebstähle begangen, von denen der beträchtlichste auf einen Son-nenthaler geschätzt wurde. Diese Umstände rührten die Richter,sie verurtheilten sie, eine Stunde lang am Halseisen zu flehen,„gar scharff mit Ruthen ausgestrichen zu werden, und zwar lang-sam, so daß das Blut den Rücken hinunter stoß;" überdießgrenzte man sie für die übrige Zeit ihres Lebens ins Land ein,man wies ihr einen abgesonderten Ort in der Kirche an und ver-pflichtete sie zu häufigem Besuch des Gottesdienstes. Malefizge-richt, 26. Zuni 1771.

94) Diese Formel fängt von 1772 an, außer Gebrauch zu kommen.

95) 1!)iü. 23. November 1715. Das sind die solennen Ausdrücke.

96) „Die Grechtigkeit nebent der Barmherzigkeit zuo administriren."Appenzell 3. R., Gheim-Rath, 10. Dezember 1712.

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