Band 
Erster Theil.
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vollen Erbarmens, eine zum Theil abergläubische Furchtein. Der Aberglaube spielte eine Hauptrolle in einerganzen Klasse von Kriminalprozessen.

Gegen den Anfang des Jahrhunderts verurtheilte manunter vielen andern Personen, die eine Verbindung mitder Hölle unterhielten, einen bündnerischen Probst, wel-cher in aller Form überführt war, den Reigen der Hexenund Zauberer mit dem Meßgewand angethan und inGesellschaft des Teufels angeführt zu haben.Alle Kan-tone zählten unter ihrer Bevölkerung solche Frauensper-sonen, deren gefürchtetes Handwerk sie in Berührungmit den finstern Mächten setzte. Zuweilen konnte aller-dings selbst die Folter solchen angeblichen Hexen nurdas Geständniß abnöthigen, Unschuldige durch Verkaufvon Zaubersprüchen, Alraun, Glücksruthenhinter-gangen zu haben. Nichts desto weniger überlebte derGlaube an ihre höllische Macht den Prozeß. Aber vieleJahre lang schienen sich Frauenspersonen aus ZugSchwyz ernstlich mit Hexereien abzugeben. LangeZeit erzählte sich das Volk, das heißt alle Welt, vonihren teuflischen Abenteuern.'"") Im Jahr 1737 sah man zuZug innert vier Monaten acht Hexen mit Feuer, Strickund Schwert vertilgt.'"?) Der Hang zu Zaubereien allerArt und die Versuche, den Bösen heraufzubeschwören, wu»den durch Bücher über Magie sehr verbreitet; die Sy-node von Appenzell-Außerrhoden rief die Strenge derObrigkeit gegen deren Verbreitung im Lande an.'°")

104) Der Kanton Graubünden , I, 55.

105) Stanz, WuchenrathS-Prot., 11. und 23. Januar 1712.

106) Geschichte unseres werthen Vaterlandes Schwytz . Th. II. S. 115.

107) StadUn, IV, 718.

108) 3. Mai 1718, KantonS-Archiv zu Trogen, und Nr. 52 einerSchachtel von Manuscripten über Trogen auf der dortigen Bibliothek,