Band 
Erster Theil.
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Zum Schutz der Wittwen und Waisen, welche durchProzesse mit Fremden zu Grunde gerichtet wurden, ord-nete die Urner Landsgemeinde, ohne die Appellationeneinzuführen, für die Zukunft die Revision der Kostenno-ten durch den Wochenrath oder Landrath an."?) Mitder nämlichen Sorgfalt überwachte man die Beiständeroder Fürsprechen. Ein solcher hatte in Stanz verschiedeneProzesse in Unordnung gebracht und sie mit zu heftigenAusdrücken geführt. Der Landrath verbot ihm, sich mitfremden Rechtssachen zu befassen.^) Um die Prozeßwuthoder ihre Nachtheile geradezu unmöglich zu machen, ließAppenzell-Außerrhoden in seinem Gebiet nie einen Advo-katen zu. Die Parteien fanden unentgeldlich im Landrathselbst einen Vermittler, oder in zweien seiner Mitgliederihre Anwälte. Sie erhielten, ohne abzutreten, ein End-urtheil?^) Einfachheit, Wohlfeilheit, Schnelligkeit zeich-nete die Glarner Zustiz aus. Zn zwei Rechtslagen solltejeder Prozeß entschieden sein. Zur Revision war ein hal-bes Zahr nach ausgefälltem Urtheil gestattet. Beiständeund Fürsprecher wurden bald gestattet, bald verboten."^Was fand man nun statt dieses gesunden Menschen-verstandes, dieser patriarchalischen Zuri der Demokratiein den auf ihre Einsicht stolzen, oder gar als Sitz derWissenschaft berühmten Städten? Eine Commission, da-mit beauftragt, die Verwaltung der Basier Zustiz zu un-tersuchen, wird uns hierauf antworten, so wie sie ihremgroßen Rathe Anno 1732 geantwortet hat: „Ungeachtetder neuen Gerichtsordnung scheint es nicht, daß die Zustiz

132) Abscheid der dreyörtigen Couferenz, 26. Aug. 1767. (StanzerArchiv.)

133) Gesefsner Landr. 14. März 1712

134) Die Geschäfte werde» noch heut zu Tage ebenso behandelt.

135) Schuier, 312, 313.