Band 
Erster Theil.
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Langwierigkeit der Prozesse steigert, vorgebeugt. Die Ap-pellation war dem bürgerlichen, wie dem Strafverfahrenfremd. Früher ließ Nidwalden bei einem Streitobjekt,dessen Werth 10 Gulden überstieg, die Appellation vondem Siebner- oder Landgericht an das Elfer- oder Ge-schwornengericht zu. Aber die Landsgemeinde von 1668hob dieselbe für immer auf?^) Doch war sie im Engel-berger Thale , einer monarchischen Demokratie, gestattet.Die Urtheile des Fürst-Abtes trugen häufig den Stempelder Gemüthlichkeit. Bei Bestätigung eines erstinftanzlichenUrtheils hob er einen im Rausch abgeschlossenen Kauf auf,und verbot den Parteien den Brantwein und Wein."°)Eine Frau starb in sehr vorgerückter Schwangerschaft.Der Hufschmied der Abtei secirte sie sogleich. Zeugensagten aus, das Kind habe mehrere Lebenszeichen gege-ben; seine Farbe war belebt, es hatte die Zunge bewegt,ein Auge aufgeschlagen; der Vater behauptete, das Kindsei fähig gewesen, seine Mutter zu beerben. Das Gerichtwies ihn ab; allein der Abt, unterstützt durch die Ein-sicht seines Kapitels, theilte, nur wahrscheinliche Lebens-fähigkeit zugebend, die Erbfolge zwischen den Brüdernund Schwestern der Mutter und dem Vater als Erbedes Kindes."')

12g) Diejenige von 1689 fügte hinzu, baß wenn die eine Partei bin-nen Jahresfrist glaubte, neue Titel geltend machen zu können, sieaufs neue. aber nur mit der Gegenpartei, vor das Gericht, wel-ches das erste Urtheil gefällt habe, treten könne. Artikull-Bnoch,§. Einliffer-Gricht, Wie man für Seye Appellieren mag. (Stan-zer Archiv.)

130) Auszüge aus den Protokollen, II, 241—248. (Archiv der AbteiEngelberg .)

131) Gerichts-Protokoll, VH, 618 und 640; AuSzüge, 1, 3S1-357.(Ibick.)