Band 
Dritter Theil.
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Bauernkriege war es in Bern Staatsmaxime geworden,über eine unparteiische Rechtspflege zu wachen und vordem Gesetze kein Ansetzn der Person walten zu lassen ^).Mehr als ein armer Bauer hatte seinem Landvogte ge-genüber Recht erhalten ^°). Ohne vollständige Schulstu-dien gemacht zu haben, fällten die Richter, durch ge-sunden Verstand und Menschlichkeit geleitet, in der Re-gel nicht unbilliges Urtheil *'). Das Verfahren warsummarisch ^). Nur so weit, als es mit der Billigkeitvereinbar schien, hielt man sich an das römische Recht.

die Waadtländer das ihrige im Prozessiren. Die Bürger vonBern zogen Nutzen davon und kauften die Weinberge der armgewordenen Familien. „Ein böser Acker, aus welchem manstets nimmt und hingegen keinen Bav oder Besserung darein thut.''Heutelia, 292. — Bern bezog auf diese Weise während dessiebenzchnten Jahrhunderts jährlich 192,000 Fr., wen» im Loupä'oeil sur le cowpte präsente par Kerns 1814 (S. 69) keinIrrthum liegt. — In Genf konnte eine Verlaffenschast erst nach75 Jahren liguidirt werden. — Die ruinirten Bauern wurdeneine Beute der Werber.

49) Verordnungen von, 15. Mai 1655, nach dem Bauernkriege.

50) Wenn das Urtheil Graviseths über die »«gelehrten und ver-dorbenen Richter seiner Zeit richtig ist, wie keine Ursache vor-handen ist, daran zu zweifeln, so war in Beziehung auf Justiz-pflege das Bern des achtzehnten Jahrhunderts ein ganz andresals Dasjenige des flebenzehnten. Heutelia, 27 ff. Ihre Exzel-lenzen wollten ein ruhiges Volk und von mittelmäßiger Bildung;aber materieller Wohlstand desselben und eine schützende Rechts-pflege lagen ihnen am Herzen.

51) Stanyan. — Die bernischen Spruchbücher.

52) Die Parteien waren vor Gericht auf vierfache Hin- und Wider-rede beschränkt. Auch in die Kriminaljustiz war das summarischeVerfahren übergegangen, Kurts, Principe sur la loriusliläjuilicisire. — Weitläufigere Formen können zur Abkühlung derLeidenschaften beitragen, zur Beseitigung der Vorurtheile. DieParteien erhalten dadurch mehr Zeit, ihre Titul beizubringen,ihre Gründe gelten zu machen, überhaupt sich in ganz gehörigerWeise zu ruiniren.