Band 
Dritter Theil.
Seite
305
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Die Tortur wich allmälig dem aufkommenden Verlan-gen des Zeugenbeweises "). Der schuldlos erfundeneAngeklagte erhielt beim Austritte aus dem Gefängniß ausder Hand eines jungen Mädchens eine weiße Rose ^).

Alle Gesetze erschienen in der Form von Befehlenoder Regierungsbeschlüssen. Solcher häufte sich allmäligeine Masse an, ohne-systematische Anordnung oder wissen-schaftliche Begründung; ein wahres Zeughaus, dem manbald gegen den Schlendrian, bald gegen den Neuerungs-geist Waffen entnehmen konnte. Sie dienten eben so gutgegen die Freiheit als gegen die Unordnung. Dahingehörten z. B. die Aufforderung, Besitzthum an Grundund Boden nicht zerstückeln zu lassen ^); das Recht, vonder Lehenspflicht durch Bezahlung des zehnten Theilesvom Werthe der derselben unterworfenen Güter sich los-zukaufen ^); der Befehl an alle Eltern, ihre Kinder in

83) In Genf war Laplace, ein junger Franzose, wegen eines Ver-brechens hingerichtet worden, wozu später ein verworfener Menschsich als schuldig bekennen mußte. Jenem aber hatte die Folterdas Geständniß entrissen. Ein Ereigniß dieser Art und andreähnliche veranlaßten zum Nachdenken. Meißner zitirt ebenfallsein merkwürdiges Beispiel, I. 332. — Noch blieben indessendie Strafen barbarisch. 1703 wurden zwei und zwanzig Räuberauf eben so vielen Rädern geradbrecht, zehn andre daneben amGalgen aufgehangen. In der Umgegend von Morsee war einganzes Dorf zum furchtbarsten Raubnest geworden. S. beiMeißner, II. 335 die Geschichte deck berüchtigten Schwarbcck.Zu Genf wurden öffentliche Dirnen ertränkt, die Betrunkenenin einen Käfig am Molard gesperrt. Im Waadtlande traten imMaimonat die Weiber zusammen, um Ehemänner, die ihreFrauen geschlagen hatten, zu schwemmen und zu baden. Bern indessen wollte dieses angemaßte Richteramt nicht zugeben.Grenu, 282.

S-t) Die „Unschuldsrose".

55) 1.8 Loulumier.

58) Ebendas. 1728.x Bl,

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