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liers, eines unerbittlichen Mannes, beauftragt. Er warder einzige der Räthe, der aus Anhänglichkeit an alteGewohnheiten den großen Kragen, den schon lange alleandern abgelegt hatten, noch beibehielt.
Bei scharfer Strafe ward das Lesen der Schriftenvon Tauler , Kempis, Döhm, Poiret und AntoinetteVourignon verboten ^). An Genf und Neuchatel gingeine Aufforderung ab, gegen den Druck mystischer odergottesläugnerischer Schriften zu wachen ^). Die Con-ventikel wurden untersagt '°°). Zeder Briefwechsel mitfremden Pietisten galt als Verbrechen. Auf der Postmußten Briefe an verdächtige Personen erbrochen wer-den r°'). Dann schritt man weiters vor in Reinigungdes Heiligthums. Vier Studirende an der Lausanner-Akademie, Arthaud, Portaz, Terra; und Feygoz wur-den verwiesen Der Helfer an der Hauptkirche vonBern , Guldi, und der Pfarrer Lutz von Stetstenwurden in ihren geistlichen Verrichtungen eingestellt. Manhoffte sie zu bessern.
Durch innige Freundschaft war der Sohn des Land-vogts Knopf von Jnterlachen von Zugend aufmit Guldi ver-bunden. Auch dieses Verbrechen wurde durch eine Buße
88) 14. Mai 1895. Das Verbot ward mehrmals wiederholt.
99) Manual, 271.
100) Keinen andern Predigten durste man beiwohne» als denjenigendes Geistlichen der eignen Gemeine. Der Angeber erhielt fünfzigThaler. Wirthe und Polizeiwachen wurden besonders aufge-fordert , der Regierung diejenigen anzuzeigen, die sich beikommenlassen „fremde Religionen" zn verbreiten.— Es war untersagt,sie zu beherbergen oder ihnen Unterschlauf zu geben.
101) Befehl vom 19. Nov. 1698.
102) Manual, 263.
103) Leuills religieuss du canlou äs Vsuä snnes 1835- —Leben Lutzens (Lucius). Predigt, gehalten in Iverdun.