Band 
Dritter Theil.
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gegen trachtete die unbequeme Verbindung eines wider-spanstigen Volkes mit unruhigen Demokratien kraftlos zumachen. Er benahm sich dabei mit vieler Gewandtheit.Er verweigerte nicht, das Landrecht zu bestätigen; alleiner schloß ebenfalls eines mit Schwyz und ElaruS ab, wo-durch dasjenige der Tockenburger mit diesen Ständen alleBedeutung verlor. Die zwei Kantone gewährleisteten ihmden Gehorsam seiner Unterthanen. Bei ausbrechendenZwistigkeiten sollten sie Schiedsrichter sein ").

Dessenungeachtet blieben den Tockenburgern bedeutendeFreiheiten, die sie bei mehr als einer Gelegenheit geltendmachten. Durch den ewigen Frieden mit Frankreich wa-ren sie auch zu einigem Antheil an den königlichen Jahr-geldern gelangt. Zur ReformationSzeit befahlen sie ihrenGeistlichen, nichts zu lehren, als was sie mit heiliger Schriftbeweisen können. 1531 kauften sie sich von aller Herr-schaft los. Der Rapperschwyler-Vertrag ") brachte siewieder unter den Abt zurück, doch mit Gewährleistung wieihrer frühern Privilegien, so auch der Religionsfreiheit,einer gleichmäßigen Vertheilung der Kirchengüter und desRechtes, ihre Pfarrer selbst zu wählen. Allmählig aberverloren sich diese Freiheiten. Der Abt eignete sich diePolizei, die Rechtspflege, die Leitung des Kriegswesenszu "P Durch einen besondern Erlaß wurde das Land-

14) 1469. Der Fürst durste ohne Einwilligung der Kantone nichtsveräußern. Beim Auöbruche eines Krieges, der sie nicht betraf,waren die Tockenburger nicht verbunden zu marschiren. — Schon1451 hatte der Abt mit vier Kantonen das Schirmbündniß ge-schloffen, in Folge dessen bei Streitfällen der schiedsrichterlicheEntscheid in letzter Instanz diesen zukam. „Von da an glommdas Feuer unter der Asche."

15) Oder vielmehr die Wyler-Uebercinkunft vom 26. Juni 1532.

16) B. VII. 433. VIII. 243. Der Neligionshaß hinderte sie imEinverständnisse zu handeln. Die Katholiken, überflügelt durch