Band 
Dritter Theil.
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ten als Grundlagen der Landesverfassung. Indessen fandensich im Landrecht die Parteien nicht gleichgestellt. DieTockenburger hatten sich anheischig gemacht, den zwei Kan-tonen gegenüber eine untergeordnete Stellung einzuneh-men, bei Streitigkeiten in denselben ihre Richter anzuer-kennen ; dafür sicherte ihnen dann dasselbe freien Verkehrund Schutz für ihre Privilegien zu, ebenso das Recht,auch für andere als ihren Souverain die Waffen zutragen und Bündnisse ohne Betheiligung desselben vonsich aus einzugehn.

Da indessen die Kantone, seit sie Unterthanen besaßen,auch ihre Bürger- oder Landrechtsverträge nicht selten ineigenthümlichem Sinne auszulegen anfingen, so geriethendie Tockenburger in Unruhe darüber. Sie weigertensich, das Landrecht, das in Folge offener Abstimmungangenommen worden war, urkundlich zu bekräftigen.Die Regierung von Bern , als Schiedsrichterin angeru-fen "), weil der Freiherr von Raron , Erbe des GrafenFriedrich, dort verbürgert war, entschied indessen, daßeine Urkunde ausgefertigt werden solle. Kurze Zeit her-nach trat an die Stelle des schwachen Raron der AbtUlrich von St. Gallen als Landesherr"). Von nun anbetrachteten die Tockenburger das Landrecht vorzüglich alsSchild gegen ihren neuen Gebieter. Dieser seinerseits hin-

12) 1163. „Unsere Vorfahren haben den Landfrieden im Tockenburgerrichtet und aufrecht gehalten." Schreiben der zwei löblichenStände an den Reichstag zu Negensburg. 1712. — GründlicheInformation.

13) „Obwol das Tockenburg ein Gebiet von bedeutender Ausdehnungist, hat dessen Ankauf den Abt nicht mehr als 14,500 fl. gekostet,weil der letzte Graf, der kinderlos starb, aus Liebe zu seine»Unterthanen denselben bedeutende Freiheiten zugestanden hatte, dieden Werth der Besitzung sehr verringerten. St. Saphorin anden Prinzen von Salm. 7. Nov. 1708.