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an der Uebereinkunft zu Wyl vom Jahr 1538 hatte, Bern seinen Spruch vom 2ahr 1463, wo es sich um das Land-recht der beiden Kantone mit Tockenburg gehandelt hatte.Sie nahmen Einsicht von den Urkunden und Beweisschrif-ten, die Stadler und German gesammelt hatten, erkann-ten die volle Bedeutung derselben und verhießen den Tocken-burgern, wenn sie ihrer Leitung folgen wollen, ihrenBeistand §°). Durch besondere Abgeordnete ließen sie denAbt ersuchen, den Landeid und das Landrecht zu achten,auch die Tockenburger ihre Beamten, ihre Richter, ihrePfarrer selbst wählen zu lassen und wie es der Landfriedefordere, die Religionsfreiheit aufrecht zu halten „Solldieses ein Spruch sein?" fragte der Abt. «Dazu habtihr kein Recht. Zst es eine bloße Einladung? Wohl denn,so will ich den unparteiischen Orten davon Kenntniß geben;diese mögen dann sprechen, indeß nur über diejenigenPunkte, rücksichtlich welcher ich mit Schwyz und Glarus im Zerwürfnisse bin."
Die zwei Städte machten für ihr Recht des Einschrei-schreitens in den Angelegenheiten der Tockenburger ähn-liche Titel gelten, wie Frankreich 1798, als es gegen Bern die Vertheidigung des Waadtlandes übernahm. Hätten siedamit angefangen, ihre eigenen Unterthanen nach denGrundsätzen zu behandeln, die sie dem Abte gegenüberanriefen, so würde man keine Ursache gehabt haben, an
51) Sie forderten ihn zugleich auf. auch das „Landleutenrecht" (dasRecht, Landleute aufzunehmen) zu achten, keine Sprüche in letzterInstanz auszufällen, ehe die Nechtshändel von den niedern Ge-richten in gehöriger Form durchgeführt worden, die Wahlen zuPfründen den Stiftern derselben zu überlassen. Da der Abt ver-weigerte, auf ihre in sechs Artikeln gestellten Forderungen einzu-gehn, ließen sie Abgeordnete der Tockenburger nach St. Gallen kommen und ermunterten dieselben, in Vertheidigung ihrer Frei-heiten zu beharren. — Gründliche Information.