Band 
Dritter Theil.
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den König von Frankreich Partei nahm. Zetzt begannder Botschafter desselben die katholischen Kantone aufzu-fordern, das Zoch der Vororte abzuschütteln. Auf denTagsatzungen zankte man sich Beide Parteien be-schuldigten sich gegenseitig, weder Maaß zu beobachten,noch die Verträge zu achten. Das Bundesrecht, zuerstbei Seite gesetzt, soweit es die Verwaltung der Herr-schaften betraf, wurde auch in den übrigen eidgenössischenVerhältnissen nicht mehr beachtet «P Die Mehrheit galtnicht mehr. Vermittler waren zu schwach, sich Gehorsamzu verschaffen. Schiedsrichter, von beiden Parteien ge-wählt, konnten nie mehr zu gemeinsamen Beschlüssensich vereinigen. Mehr als einmal geschah es, daß die Ge-sandten die Hände an ihre Schwerter legten ^). Mehrals einmal hielt nur das Einschreiten Solothurns , Schaff-hausens und Basels die Abgeordneten ab, unter den hef-tigsten Drohungen auseinander zu gehen und sogleich dieBevölkerung zu den Waffen zu rufen. Der Fanatismuswar auf beiden Seiten thätig. „Die Philister," predigteder Antistes Klingler, „haben mit Tyrus , den Amalekiternund den Kindern Loths ein Bündniß geschlossen, Zsrael

65) Zwischen Zürich und den fünf Kantonen herrschte Zweispalt rück-sichtlich der Oberherrschaft über das Kellcramt, einen Bezirkzwischen der Reuß und dem Albis. Die Tagsatzung trat deßhalbzusammen. „Das Mehr soll entscheiden", verlangten ohne Wei-teres die katholischen Kantone. „Nein", erwiederte Zürich , „wirverlangen ein Schiedsgericht aus beiden Religionstheilen." „Ab-gestimmt! abgestimmt!" riefen noch lauter die Katholischen. No-vember 1707. — 15. Jan. 1708. — Manuskripte der Kantonal-bibliothek in Lausanne .

66) Ueberall nannte man eidgenössisches Recht „ein Ding, das einenschönen Namen, aber keinen Effekt hat."

67) So unter andern Willading, als von Thurn unverschämt läug-nete, daß Bern um seine Vermittlung angegangen worden sei.