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Meister die Lehrjahre bestanden habe. Die Zunftordnungen bestim-men zuweilen die Zahl der Lehrlinge, welche einem Meister zu haltengestattet ist, fast immer aber bestimmen sie die Zahl der Jahre, dieein Lehrling dienen muß. Die Absicht dieser beiden Bestimmungengeht dahin, die Coneurrenz auf eine geringere Anzahl einzuschränken,als sich sonst darauf einlassen würde. Dies thut die Beschränkungder Zahl der Lehrlinge geradezu, während lange Lehrjahre durch Ver-mehrung der Erzichungskosten dasselbe mehr indirekt, aber doch ebenso wirksam thun.

In Sheffield kann zufolge einer Zunstvcrorduuug kein Messer-schmied zu gleicher Zeit mehr alö einen Lehrling halten. In Norfolk Und Norwich kann kein Webermeister, bei Straft von fünf Pfundmonatlich an den König, mehr als zwei Lehrburschcn haben. KeinHutmachcr darf in ganz England, oder den englischen Kolonien mehrals zwei Lehrburschcn haben, bei Straft von fünf Pfund monatlich,die halb dem Könige und halb Demjenigen, der ihn bei einem höhe-ren Gerichtshöfe belangt, zufallen. Die beiden Bestimmungen sind,obgleich sie durch ein allgemeines Staatsgesetz bestätigt wurden,offenbar von demselben Korporationögcistc diktirt, der die Shefficld-sche Verordnung eingegeben hat. Kaum waren die Scidcnwirkcr inLondon ein Jahr lang eine Zunft, alö sie auch schon eine Verord-nung gaben, die jedem Meister untersagte, mehr als zwei Lehrbür-schen zu gleicher Zeit zu haben. ES bedurfte einer eigenen Parla-mentsactc, diese Verordnung umzustoßen.

Vor Zeiten scheinen sieben Jahre in ganz Europa der üblicheZeitraum gewesen zu sein, der für die Dauer der Lehrjahre in den»nisten zunftmäßigcn Gewerben festgesetzt wurde. Alle solche Zünftewurden damals Universitäten genannt, was in der That der eigent-liche lateinische Name für jede Zunft ist. Die Universität derschmiede, die Universität der Schneider u. s. w., das sind Ausdrücke,ö>mcn man in den vergilbten Dorumcntcn alter Städte oft begegnet,^ls jene besonderen Korporationen, welche man jetzt eigens Univer-salen nennt, gegründet wurden, hat man augenscheinlich den Zeit-plan, der zu den Studien bis zur Erlangung des Grades einesMagisters (Meisters) der freien Künste nöthig war, nachahmungs-pn'se von der Lehrzeit der gemeinen Gewerbe, deren Zünfte viel