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älter waren, entnommen. Wie es nöthig war, sieben Jahre untereinem gehörig qualificirtcn Meister gearbeitet zu haben, wenn man ineinem gewöhnlichen Gewerbe berechtigt sein wollte, Meister zu wer-den , und selber Lehrburschcn zu halten, so war es nöthig, siebenJahre unter einem gehörig qualificirtcn Meister studirt zu haben, u>»das Recht zu erwerben, in den freien Künsten Magister, Lehrer oderDoctor (in alten Zeiten gleichbedeutende Wörter) zu werden, undSchüler oder Lehrlinge (ursprünglich gleichfalls gleichbedeutendeWörter) zu haben, die unter Einem studirtcn.

Durch ein Statut aus dem fünften Jahre Elisabeths, gewöhn-lich das Lehrzeit-Statut genannt, wurde bestimmt, daß in ZukunftNiemand ein zur Zeit in England betriebenes Handwerk, Gewerbeoder Geschäft treiben sollte, wenn er nicht zuvor darin wenigstenssieben Lehrjahre bestanden hatte; und was früher eine blosc Ver-ordnung einzelner Zünfte gewesen war, wurde nun in England dasallgemeine Staatögcsctz für alle in Marktstädtcn betriebenen Geschäfte-Denn wenn auch die Worte des Statuts ganz allgemein lauten, unddas ganze Königreich zu betreffen scheinen, so ist ihre Wirkung dochdurch Gesctzesauslegung auf die Marktstädtc beschränkt worden, in-dem man dafür hielt, daß auf dem Lande ein Mensch verschiedeneGewerbe treiben könnte, wenn er auch nicht in jedem sieben JahreLchrlingschast durchgemacht hätte, da dieselben für den Bedarf derLandleutc nöthig, und doch nicht immer Menschen genug da wären,um für jedes derselben ein eigenes Paar Hände zu haben r«).

Auch ist durch eine strenge Auslegung der Worte die Wirkungdieses Statuts auf diejenigen Gewerbe beschränkt worden, welche >nEngland vor dem fünften Rcgierungsjahrc Elisabeths bestanden, undwurde niemals auf solche ausgedehnt, die seit jener Zeit erst einge-führt worden sind. Diese Beschränkung hat zu einigen Untersetzetdüngen Anlaß gegeben, die, wenn man sie als Regeln für die Wirth"schaftspvlizei betrachtet, so thöricht als möglich erscheinen. So Hutman z. B. entschieden, daß ein Wagner weder selbst seine Wagen-räder machen, noch sie durch Gesellen machen lassen darf, sondern sievon einem Radcmachcrmcistcr kaufen muß, weil letzteres Handwerk scheuvor dem fünften Rcgierungsjahrc Elisabeths getrieben wurde. Da-gegen kann ein Nadcmachcr, wenn er auch niemals bei einem Wagner