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sühmng einer durch Dienst zu erlangenden Ansässigkeit gehabt hat,ist die gewesen, daß die alte Gewohnheit, auf ein Jahr zu miethen,die früher in England so herkömmlich war, daß noch bis auf denheutigen Tag das Gesetz in jedem Falle, wo kein bestimmter Terminausgemacht worden, annimmt, daß der Dienstbote auf ein Jahrgemiethet sei, großcntheils außer Brauch gekommen ist. Die Herrensind nicht immer Willens, ihren Dienstboten durch Miethen eineAnsässigkeit zu verschaffen, und die Dienstboten mögen sich nichtimmer so in Dienst geben, weil sie, da immer der letzte Wohnsitz diefrüheren frei macht, die ursprüngliche Ansässigkeit in ihrem Geburts-orte, wo ihre Acltern und Verwandten wohnen, dabei einbüßenkönnten.
Es ist klar, daß nicht leicht ein unabhängiger Arbeiter, sei erTagelöhner oder Handwerker, eine neue Ansässigkeit durch Lehr- oderDicnstjahrc erwerben wird. Wendete sich ein solcher mit seinemFleiße in ein neues Kirchspiel, so wäre er, so gesund und fleißig erauch sein möchte, der Gefahr ausgesetzt, nach der Laune eines Kir-chenvorstehers oder Armcnaufsehcrs wieder entfernt zu werden, wenntt nicht entweder für zehn Pfund im Jahre eine Pachtung übernähme(was für einen Menschen, der nur von seiner Arbeit lebt, unmöglichist), oder eine Sicherheit, die zwei Friedensrichtern genügend erschiene,dafür anböte, daß er dem Kirchspiel nicht zur Last fallen werde.Welche Sicherheit sie fordern »vollen, ist freilich ganz ihrem Gut-dünken überlassen; aber sie können nicht füglich weniger als dreißigPfund verlangen, da eine Verordnung vorhanden ist, daß sogar derKauf eines Freigutes von weniger als dreißig Pfund Werth keinAnsässigkeitörccht geben solle, weil es nicht hinreichend sei, das Kirch-ipicl vor der Armcnbelastung zu sichern. Dies ist aber eine Sicher-est, die nicht wohl ein Mensch, der von seiner Arbeit lebt, geben^nn, und doch wird oft noch eine viel größere Sicherheit gefordert.
Um nun einigermaaßen jene freie Arbcitscirculation, die durch^icse verschiedenen Gesetze fast gänzlich aufgehoben »var, »viedcrherzu-sstllen, hat man die Ccrtifikatc erdacht. Im achten und neunten Regic-^ngsjahre Wilhclm's III. wurde festgesetzt, daß, wenn Jemand aus
Kirchspiel, wo er zuletzt gesetzlich ansässig »var, ein CertifikatMitbrächte, welches von den Kirchcnvorstehern und ArmenaussehcrnI. 13