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öffentlichen Vorlesung der schriftlichen Anmeldung erwerben konnte,nur sehr selten erlangt, und der Zweck jener Gesetze ist nicht sowohlder, daß Jemand zur Ansässigkeit gelange, als vielmehr der,daß die Ansässigkeit von Leuten, die heimlich in das Kirchspielkommen, hintertrieben werde; denn sich anmelden heißt nur, dasKirchspiel nöthigen, daß es Einen wieder wegschaffe. Ist aber dieLage eines Menschen der Art, daß es zweifelhaft bleibt, ob er wirk-lich zurückgeschickt werden dürfe oder nicht, so soll er durch seine An-meldung das Kirchspiel nöthigen, ihm entweder dadurch, daß es ihnvierzig Tage bleiben läßt, eine unbestrittene Ansässigkeit zu bewilligen,oder dadurch, daß es ihn wegschafft, die Sache vor den Richter z»bringen.

Dieses Gesetz machte es also für einen armen Menschen fastunausführbar, auf dein alten Wege durch vierzigtägigcn Aufenthalteinen festen Wohnsitz zu gewinnen. Damit es aber nicht schiene,als ob es die gemeinen Leute gänzlich davon ausschlösse, sich jemalsmit Sicherheit in einem anderen Kirchspiel anzusiedeln, wurden vierandere Arten festgesetzt, wie ohne eine abgegebene oder öffentlichabgelesene Anmeldung die Ansässigkeit gewonnen werden könne.Die erste war die, daß man zu den Kirchspielsabgabcn zugezogenwurde und sie bezahlte; die zweite die, daß man zu einem Kirchspiels-amte aus ein Jahr gewählt wurde und es diese Zeit über versah; diedritte die, daß man im Kirchspiel seine Lehrzeit bestand; die vierteendlich die, daß man dort auf ein Jahr in Dienst genommen wurdeund ein ganzes Jahr lang in dem nämlichen Dienste blieb.

Arif eine der beiden ersteren Arten konnte Niemand die Ansässig"kcit anders, als durch einen öffentlichen Gcmcindcact des ganzenKirchspiels erlangen, das dabei wohl auf die Folgen acht gab, diedaraus hervorgehen würden, wenn es einen neuen Ankömmling, dcrzu seinem Unterhalt nur seine Arbeit hätte, durch Zuziehung zu denAbgaben oder durch Wahl zu einem Amte bei sich aufnähme.

Auf eine der beiden letzteren Arten kann kein NerhcirathctcrAnsässigkeit erwerben. Ein Lchrburschc ist schwerlich jemals ver-heiratet; es ist aber ausdrücklich verordnet, daß kein verheirateterDienstbote dadurch, daß er auf ein Jahr in Dienst genommen wird,Ansässigkeit erwerben solle. Die Hauptwirkung, welche die Ein-