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ihr untreu zu werden, zu groß, als daß sie ihr einen dauernden Bestand gönnenmöchte. M'Culloch.
28) Durch ein Gesetz vom Jahre 1817 (37 Keo. III. cap. 99.) werden dieBischöfe ermächtigt, Pfarrvcrwcsern Erlaubnißscheine zu geben und ihnen Gehaltanzuweisen, welches in keinem Falle unter 89 I.. das Jahr betragen darf und bisauf 189 I,. wachsen kann, wenn die Bevölkerung des Kirchspiels zunimmt. Aberobgleich dieses Gesetz in der Lage der Pfarrvcrwcser eine wesentliche Verbesserunghervorgebracht hat, so läßt sich doch nach den Gründen, die Smith angiebt, daranzweifeln, ob die Vorschrift nicht durch besonderes Abkomme» zwischen den Pfarr-vcrwcscrn und denen, welche sie anstellen, mitunter vereitelt wird.
M'Culloch.
26) Ein Gesetz vom Jahre 1812 erhöhte das Gehalt der schottischen Geist-
lichen, so weit es außer Haus und Acckcrn keine 139 I>. betrug, auf diese Summe.Es scheint jedoch im Allgemeinen angenommen zu werden, daß dieses Einkommennicht hinreichend ist, den Geistlichen standesgemäß leben zu lassen, und daß dasMinimum des Gehaltes nach Abzug der Häuser und Acckcr auf 239 I,. bis 399 I..erhöht werden müßte. M'Culloch.
27) Der Verfasser rechnet hier die Drachme der Alten zu 8 Pcnce. Dar-nach betrüge die Mine, die 199 Drachmen hielt, 3 Pfund, sechs Schilling, 8 Pencc.Es ist aber sehr wahrscheinlich, daß diese Schätzung übertrieben ist.
M'Culloch.
28) DaS Gesetz Wilhelm'« »I., das den Armen zwang, sich ein Certifikat zu
verschaffen, wenn er das Kirchspiel verlassen wollte, wurde 1793 zurückgenommen.3» gleicher Zeit wurde erklärt, daß fortan kein Armer aus dem Kirchspiel oder demOrte, wo er wohnte, nach dem Orte seines letzten Aufenthalts geschafft werde»dürfte, wenn er nicht wirklich zur Last fiele. M'Culloch.
29) Ocffcutlicher Gerichtshof, welchem speciell das Gericht über alle die
öffentliche Ordnung und die Staatspolizei betreffenden Materien und Verbrechenanvertraut ist. Seine Jurisdiktion erstreckt sich über das ganze Reich. Wen ok»Mnüamus nennt man einen Befehl, den dieser Gerichtshof in gewissen Fällenerläßt, um niedere» Gerichten oder Beamten, welche ihm untergeordnet sind, dieErfüllung ihrer Amtövcrrichtungen einzuschärfen. Blanqui.
39) llonoral vearrants oder allgemeine VcrhastSbcschlc sind solche, die imAllgemeine» alle eines bestimmten Vergehens verdächtigen Personen, ohne nähereBezeichnung, zu verhaften gebieten. Sie wurden besonders zur Verfolgung vonLibellen und anderen Preßvergchcn erlassen. Endlich im Jahre 1766 wurden sie'für ungesetzlich erklärt, und es mußte jeder rvarrant ei» specieller sein, d. h. er»Nißtc die zu verhaftende Person speciell und mit Namen bezeichnen.
Blanqui.
3l) Man hat Smith beschuldigt, daß er die verderbliche Wirkung der An-füssigkcitsgcsetzc übertriebe» habe, und bis aus einen gewisse» Punkt ist der Vor-kurs wohl nicht ohne Grund. Ungeachtet der Verbesserung aber, welche dies