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Gesetz durch die Acte vom Jahre 1798 erfuhr, durch welche die Zertifikate abge-schafft und die gewaltsame Entfernung der Armen, noch ehe sie wirklich belästigten,aufgehoben wurde, gab es doch fortwährend noch zu vielen Processen Veranlassung.Die Koste» der Rechtshändel, die in Folge des Ansässigkcits- und Fortschaffungs-gesetzes vor der im Jahre 1834 beliebten Abänderung der Armengesetze vorkamen,beliefen sich selten auf weniger als 300,000 bis 380,000 I. ! So lange freilichein System von Zwangsvcrsorgung der Armen cristirt, werden die Kirchspiele sichnatürlich immer dagegen wehren, dem Armen die Ansässigkeit zu verstatten, undwerden immer bereit sein, ihm alle möglichen Hindernisse in den Weg zu legen.
M'Culloch.
32) Diese und alle anderen Gesetze über Lvhnbestimmung wurden im fünften
Regierungsjahrc Gcorg's IV. eag. 98 zurückgenommen: Meister und Gesellenkönnen jetzt Verbindungen, die ein Hcrabdrücken oder Erhöhen des Lohnes z»»>Zweck haben, beliebig eingehen. M'Culloch.
33) Der Llerle ok lbe marliol, ist eine Gcrichtsperson, die alle auf Messenund Märkten vorkommenden Vergehen, wie falsches Gewicht und Maaß u. s. w.,zu richten hat. Da dies in allen Zeiten dem Bischof oblag, so ist der Name deslllorle geblieben, obgleich heute dieser Beamte immer ein weltlicher ist.
Bla » q »i.
34) Die Gesetze über die Brottare in London und dessen Umgegend wurde»
durch ein Lvkalgesctz im Jahre 1818 (88. l!c». III. eap. 19) aufgehoben; dieGesetze über die Brottare außerhalb London aber werden jetzt nur selten nochbeobachtet. M'Culloch.
(Elftes Kapitel.
Die Grundrente').
Die Rcnte, als der für die Benutzung des Bodens gezahltePreis, ist natürlich der höchste, den der Pächter bei der jedesmaligenBeschaffenheit des Landes zu zahlen im Stande ist. Bei der Fest''stcllung der Pachtbedingungcn sucht der Grundherr diesem keinengrößeren Antheil am Produkte zu lassen, als zur Sicherstcllung desKapitals, von welchem derselbe die Aussaat bestreiket, die Arbeitbezahlt und das Vieh nebst anderem Gcräth der Landwirthschaft kaustund unterhält, so wie auch zur Gewährung des gewöhnlichen