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Selbst in England, wo die Landlcute CVeomam^) §) immer die meisteAchtung genossen, wurde doch erst um das vierzehnte JahrHeinrich'sdes Siebenten dieAuswerfungsklage (chetion ok ejoetment) erfunden,durch welche der Pächter nicht blos Schadenersatz, sondern Besitzerlangt, und bei welcher sein Anspruch nicht nothwendig durch eineeinzelne Sitzung des Asstscngcrichtcs entschieden wird. Diese Aktionist als ein so kräftiges Rechtsmittel befunden worden, daß in derneueren Praxis selbst der Grundcigenthümer, wenn er auf Wieder-einsetzung in Güter klagt, selten von denjenigen Aktionen Gebrauchmacht, die ihm eigentlich zukommen — der äVrit ok rixlit oder der»Wir ok miti-x —, sondern im Namen seines Pächters die Ejektions-klagc (äVrit ok ojo.al.m6ut,) anstellt"). In England ist also dieSicherheit des Pächters so groß, als die des Eigcnthümers. Ueber-dies ist in England eine Pacht auf Lebenszeit, die vierzig SchillingPachtzins giebt, ein Freigut (kreoliol,!), das seinen Inhaber berech-tigt, für ein Parlamentsglied seine Stimme zu geben, und da eingroßer Theil der Landlcute solche Freigüter hat, so wird dieser ganzeStand der Voom.-mr^ wegen der politischen Wichtigkeit, die sie durchdas Stimmreeht erlangen, i» der Achtung ihrer Grundherrcn gehoben.Es giebt, glaube ich, nirgends in Europa , außer in England, Bei-spiele von Pächtern, die auf solchem Lande, das nicht zu ihrer Pach-tung gehört, Gebäude ausführen, und zu der Ehrenhaftigkeit ihresGrundherrn das Vertrauen haben, daß er sich eine so wichtige Guts-verbesserung nicht zu Nutze machen werde. Diese den Landleuten sogünstigen Gesetze und Gewohnheiten haben vielleicht mehr zu dergegenwärtigen Größe Englands beigetragen, als alle seine vielgerühmten Handclsvcrordnungen zusammengenommen.

Das Gesetz, welches auch die längsten Pachtcontracte gegenalle Gutsnachfolgcr sicher stellt, ist, so viel ich weiß, Großbritannien allein eigen. ES wurde in Schottland schon 1449 von Jakob dem Zwei-ten gegeben "). Doch ist sein wohlthätiger Einfluß durch Fideicom-misse sehr gehemmt worden, indem die Erben von Fidcicommisscngewöhnlich keine Pachtcontracte auf längere Zeit, oft nur auf einJahr, gewähren durften. Eine neuliche Parlamentsakte hat ihreFesseln in diesem Punkte etwas gelockert, obgleich sie immer noch vielzu eng sind "). Da überdies in Schottland kein Pachtgut ein