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12) Sie verordnet, daß der Besitzer eines fideicommiffarischen Gutes Con-
tracte aus eine bestimmte Zahl von Jahren nicht über einunddreißig hinaus, oderauf vierzehn Jahre und eine Lebenszeit, »der auf zwei Lebenszeiten gewähren darf,vorausgesetzt, daß bei Contractcn auf zwei Lebenszeiten , »der auf eine Reihe vonJahren, die nicht über neunzehn hinausgeht, der Pächter gehalten ist, bestimmte inder Akte angegebene Verbesserungen auszuführen. Mac Cullo ch.
13) Hätte Smith gesagt, daß der Umstand, daß der schottische Sandmannnicht das st!echt hatte, die Wahlfreihcit auszuüben, ihn für seinen Gutsherrnweniger nützlich machte, so ließe sich vielleicht Nichts dagegen sagen. DieReformakte verlieh sowohl in Schottland als in England alle» Pächtern, welcheLand zu fünfzig Pfund Sterling des Jahres hatten, das Siimmrecht; es wirdaber Niemand, der den Zustand Schottlands vor und nach jener Akte kennt, sagenwollen, daß dies die Pächter mehr in der Achtung ihrer Grundherren hob oder sieihnen acht ungs werther machte. Es ist sogar gewiß, daß es die entgegen-gesetzte Wirkung hatte, und was jene Akte auch in anderer Beziehung für Folgenhaben mag, so hat sie doch aus die Interessen der Pächter und der Landwirthschaftden verderblichsten Einfluß geübt, und wird diesen, wie man zu glauben allen Grundhat, noch ferner üben. Früher kümmerten sich die schottischen Gutsherren seltenum die Politik ihrer Pächter: wenn sie nur ihre Reute bezahlten und das Land denPachtstipulationc» gemäß bewirthschafteten, so mochten sie immerhin dieser oderjener politischen oder religiösen Partei angehören, welcher sie wollten. Jetzt hin-gegen ist die Sache ganz anders. Die Gutsherren, begierig, gleich allenLeuten, ihren politischen Einfluß auszudehnen, suchen nun die Stimmen ihrerPächter zu controllirc» oder vielmehr in ihre Gewalt zu bekommen, und die Zahlabhängiger Stimmgcber aus ihren Gütern zu vermehren. Zur Beförderung dieserZwecke haben sie sich in manchen Fällen kein Gewisse» daraus gemacht, ein Systemder Einschüchterung anzunehmen und Maaßregeln zu ergreifen, um solche Pächter,die gegen ihre Wünsche stimmten, ihre Rache fühlen zu lasse». Ist dies aber auchim gegenwärtigen Augenblick das augenfälligste Uebel, das aus dem neuen Zustandeder Dinge entspringt, so ist es dennoch nur das geringste. Dieser Zustand hat insehr vielen Fällen schon zu einer Abänderung in der Art der Landverpachtunggeführt, und man hat nur allzusehr Grund zu fürchten, daß er am Ende den