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Lande. Derjenige Theil von den Einkünften des Königs, welcheraus solchen Kopfsteuern in jeder einzelnen Stadt entsprang, wurdegewöhnlich gegen eine bestimmte Rente bald an den Sheriff derGrafschaft, und bald an andere Leute auf eineReihe von Jahren ver-pachtet. Oft erlangten die Stadtbürgcr Credit genug, um zu derPacht der Steuern, die aus ihrer eigenen Stadt zu erheben waren,zugelassen zu werden, in welchem Falle sie sammt und sonders fürdie ganze Rente haften mußten*). Eine Pacht auf diese Weise aus-zugeben, war ganz in der Art der, wie ich glaube, damals üblichenOckonomic der Fürsten in allen Ländern Europas: denn sie über-ließen oft ganze Herrschaften allen Grundholdcn derselben pachtweise,so daß diese sammt und sonders für die ganze Rente haften mußten,dafür aber auch die Eintreibung ganz nach ihrem Gutdünken besorgendurften, und die Rente durch ihre eigenen Amtleute (vuiliss) in diekönigliche Schatzkammer zahlen konnten. Dies machte sie von derZudringlichkeit der königlichen Beamten frei, was man in jener Zeitals äußerst wichtig ansah.
Anfänglich wurde die Pacht der Stadt wahrscheinlich den Bür-gern eben so blos auf eine Reihe von Jahren überlassen, wie allenanderen Pächtern. Im Laufe der Zeit jedoch scheint es allgemeinePraris geworden zu sein, sie ihnen erbpachtlich, d. h. für immer,zu ertheilen, wobei eine bestimmte Rente festgesetzt wurde, die späterniemals abgeändert werden durfte. Da auf diese Weise die Zahlungeine immerwährende geworden war, so wurden natürlich auch dieBefreiungen, für welche jene entrichtet wurde, immerwährende.Diese Befreiungen hörten nun auf persönlich zu sein und konntenspäter nicht mehr als Vorrechte einzelner Personen, sondern nur alsVorrechte von Bürgern einer gewissen Stadt betrachtet werden, diein Folge Dessen aus demselben Grunde eine Frcistadt hieß, auSwelchem jene Personen Frcibürgcr oder Freihändler genannt wor-den waren.
. Zugleich mit dieser Bewilligung wurden den Bürgern der Stadtdie wichtigen oben genannten Privilegien ertheilt, daß sie ihre Töchter
") Siehe: öladox kirma Nurxl i>ax. 18; und Nistoi^ vl Iliv Lxclicciucr c»i>- Xred. V. >>ax. 223; erste Ausgabe.