Band 
[Erster Band. - Zweiter Band.]
Seite
189
JPEG-Download
 

189

nach eigenem Gefallen verhcirathcn dürsten, daß ihre Kinder ihnenim Erbe folgen sollten, und daß sie über ihr bewegliches Vermögenletztwillig verfügen könnten. Ob Privilegien dieser Art schon frühereinzelnen Bürgern als einzelnen zugleich mit der Handelsfreiheitbewilligt zu werden Pflegten, weiß ich nicht; ich halte es jedoch nichtfür unwahrscheinlich, obgleich ich keinen direkten Beweis dafür bei-zubringen habe. Wie Dem aber auch sei, so wurden die Stadt-bürger, jetzt wenigstens, nachdem so die Hauptattribute der Leibeigen-schaft und Sklaverei von ihnen genommen waren, wirklich frei imheutigen Sinne des Wortes Freiheit .

Dies war aber noch nicht Alles. Sie wurden gewöhnlich zugleicher Zeit zu einer Gemeinheit oder Korporation erhoben underhielten das Privilegium, ihre eigenen Obrigkeiten und ihren Stadt-rath zu haben, Vcrwaltungsgesctze für sich zu machen, Mauern zuihrem Schutze aufzuführen lind alle ihre Einwohner unter eine Artmilitärischer Disciplin zu bringen, indem sie sie zum Wachen undHüten (vvatok and ward) d. h., wie man es damals verstand, zur, Beschützung und Vertheidigung jener Mauern gegen alle Angriffeund Ucbcrfällc sowohl bei Nacht als bei Tage verpflichteten. InEngland wurden sie in der Regel von der KantonS - (Ilundred) undGrafschafts-(6c»»nt^)Gerichtsbarkeit befreit, und alle Ncchtsstreitig-keitcn, die unter ihnen vorkamen, wurden mit Ausnahme derer, diedie Krone angingen, der Entscheidung ihrer eigenen Obrigkeiten über-lassen. In anderen Ländern wurde ihnen oft eine noch weit größereund ausgedehntere Gerichtsbarkeit bewilligt*).

Auch war es wohl nothwendig, solchen Städten, die ihreeigenen Einkünfte in Pacht hatten, auch eine gewisse zwingendeGerichtsbarkeit zu verleihen, um ihre Bürger zur Zahlung anhaltenzu können. Es würde in jenen wirren Zeiten höchst nachtheiliggewesen sein, wenn man sie diese Art von Justiz bei einem anderenTribunal hätte nachsuchen lassen sotten. Gleichwohl muß es auf-fallend erscheinen, daß die Fürsten aller Länder Europas auf diese

') Siehe lnrm» limgi. Siehe muh ?Wllo> .Vbrögv cln'anoiugigue gx

1'iiistoi,« ll'^IIemnnxne unter Friedrich dem Zweiten und seinen Nachfolger» ausschwäbischen Hause.