Der in der Geschichte bekannten Lubüiüioü giebt es zweierlei Arten. Die eine wareine Land- und Vermögenssteuer, und ging vor der unter dem Könige Wilhelmdem Dritten eingeführten Landtarc vorher. Die andere, von welcher der Autorhier redet, war ursprünglich eine auf die Ein- und Ausfuhr der drei großen eng-lischen Stapelwaaren, Wolle, Häute und Leder gelegte Abgabe, die als ein Zusatzzu der costuma onligua oder dem alten Zolle, der schon seit Eduards des ErstenZeiten auf diesen Waaren lag, der Krone vom Parlamente bewilligt worden war.In der Folge aber wurde jeder neue Zusatz von einer gewissen Quantität, odervon einem gewissen Verhältniß mit dem Werthe der Waaren, zu den schon aufihnen liegenden Zollen, ein Subsidium genannt. Ein vollständiges Substdiumbedeutete in der Zollsprache eine allgemeine Auflage von fünf Prvccnt auf die Ein-und Ausfuhr aller Arten von Waaren. Unser Autor giebt hiervon selbst im fünf-ten Buche, im zweite» Kapitel, eine umständlichere Rechenschaft. Man seheauch Blackstonc I. V. 8. Kap. und Humes Geschichte von England, im Anfangezum Lebe» Jakobs des Ersten. Garvc.
3) Auf Gold wird in England kein, auf Silber aber seit 1816 ein Schlag-
schatz von 6"/z, Prvccnt genommen. In Frankreich beträgt der Schlagschatz ausGold '/z Procent und auf Silber 1'/? Prvccnt. Mac Eullvch.
4) Eine vollständige Darstellung der Theorie und Praris des Wechselkurses
findet der Leser in Illalio's obscrralion» vn Lxdnmgo und in der neuen Ausgabeder Lncvcloguoäia llritannicn unter Uxdiango. Mac Culloch.
8) Was seit Smith vorgegangen ist, hat gezeigt, daß die Directorcn derAmsterdamer Bank das in sie gesetzte Vertrauen gemißbraucht haben. Gegen dieMitte des vorigen Jahrhunderts fingen sie an, von den bei ihnen niedergelegtenBarren der Regierung und der ostindischcn Compagnie heimlich Vorschüsse zumachen. Da sich dies nicht mit den Principien der Bank vertrug, so drohte ihrGefahr. Die Directorcn erkannten bald die schwierige Lage, in welche sie durchihre eigene Schuld gerathen waren, und deshalb glaubt Storch , daß die vonSmith beschriebene Maaßregel in Betreff der Herausnahme von Barren aus derBank nicht den Zweck hatte, den Verkehr mit Barren zu erleichtern, sondern er-sonnen worden war, um die Bank gegen die Wirkungen zu schützen, welche dasheimliche Treiben der Directorcn sonst hätte haben müssen. Jedenfalls ist so vielgewiß, daß jene Maaßregel» zu der Zeit ergriffen wurden, wo die Directorcn an-fingcn, der Regierung und der ostindischcn Compagnie heimlich Vorschüsse zumachen, und wirklich verschlossen sie dadurch die Gewölbe der Bank.
Der Inhaber einer Quittung auf eine Barrencinlagc konnte letztere nicht her-ausnehmen , ohne zuvor einen eben so hohen Betrag an Bankgeld der Bank zuübergeben, als von ihr Barre» angenommen waren, oder als sie in ihren BüchernGuthaben bewilligt hatte. Wenn daher der Inhaber einer Quittung auf eineGold- oder Silbcrcinlagc von dem Guthaben oder dem Bankgcldc Gebrauch ge-macht hatte, und in nenn Fällen unter zehn hatte ihn nur das Verlangen, vondem Guthaben Gebrauch zu. machen, zur Ginlcgung bewogen, — so hatte er