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Münzen die vollwichtigen Stücke zu behalten. Die Regierung verbot, Wechselvon 300 st. und darüber anders als durch die Bank zu bezahlen. Die Bank betriebzugleich den Handel mit edlen Metallen, und nahm hierbei sowohl Barren, alsMünzen jeder Art (ausgenommen Scheidemünze) an, wofür sie Kredit in ihrenBüchern gab, dieser aber wurde in dem gewöhnlichen umlaufenden Gelde ausge-drückt, den holländischen Gulden anfangs zu 223 As fein gerechnet. Da dieBank nur gute Stücke annahm, so wurde das Bankgeld um einige Procente höherim Verkehr bezahlt, als die umtaufenden Sorten. Der Gulden wurde durchspätere Würdigung der vorkommenden Stücke auf ungefähr 212 As herabgesetzt,gegen Ende des 17. Jahrh, durch Festsetzung des 3 Guldenstücks zu 603 As kamer auf 261 As f. Der belgische Dukaton durfte erst seit 1638 angenommen wer-den, und es ist daher unrichtig, aus seinem Preise von 3 st. den ursprünglichenWerth des Bankguldens zu berechnen, welcher kein anderer, als der in vollwich-tigen Stücken vorkommende war. Wer Münzen in die Bank brachte, erhielt nichtnur ein Guthaben in den Büchern derselben, sondern auch eine Quittung (Re-cepiffe), wofür er halbjährig einen kleinen Zins entrichten mußte, >/« Procent fürDukatons (Silbcrydcr), bei anderen Sorten >/. — >/z Proccnt. Der Besitz derSumme Bankgeld und eines Recepiffes auf gleichen Betrag berechtigte zum Her-ausnehmen von Baarschaft. Da nun das Bankgeld Etwas unter dem vollenPreise der guten Sorten stand, so erhielten die Recepiffen einen Preis, und deshalbliefen sie häufig um. Hieraus war die Meinung entstanden, daß diejenigen Ein-lagen, für welche keine Recepiffen durch Zinszahlung erneuert worden wären, garnicht mehr hätten zurückgefordert werden können, was nach Mccs nicht richtigist. Jede Umschreibung kostete zwei Stüver (20 auf den Gulden), wer zumerstenmal ein Guthaben erhielt, entrichtete 10 st. Zweimal im Jahre wurden alleRechnungen abgeschlossen. Erst 1798 wurde es bekannt, daß die Bank einenTheil des Borrathes heimlich zu Vorschüssen verwendet hatte, die sich auf9,247,793 st. beließen. Diese Summe wurde 1802 von der Regierung vergütet,doch gelangte die Bank nicht wieder zu der vorigen Bedeutung. Bei der Grün-dung der niederländischen Zettelbank im Jahre 1814 verlor sie vollends alle Wirk-samkeit, weshalb 1820 ihre Aufhebung ausgesprochen und die Rückzahlung desBankgeldes mit 8 Proc. Aufgeld verordnet wurde. Marperger, S. 119. —Büsch, S. 160, 760. — Storch, III. 64. — Sorgfältig und mit Beleuchtungmancher früherer Irrthümer handelt die Geschichte dieser Bank ab VV. L. Klees,proeve eener xesobieelenis van bet baolcweren in blsäerlanä xeäureuäe äen tijäüer republielc. kotterä. 1838.
7) In den angenommenen Fällen würde Frankreich ein weit größeres Kapitalin dem Handel stecken haben; denn es hätte ein Kapital aus die Produktion derWaaren zu verwenden, die es nach England schickt, während letzteres keines aus dieProduküon der Waaren, die es nach Frankreich schickt, und nur eines auf dieFracht derselben zu verwenden hätte. An diesem Theile seines Kapitals würde esaber den nämliche» Gewinn machen als Frankreich .
Mac Culloch.