DaS Gesetz, welches den Manusakturistcn verbot, das Gewerbeeines Krämers zu treiben, suchte diese Theilung in der Kapital-'anwendung schneller zu erzwinge», als es außerdem dazu gekommensein würde; daö Gesetz, welches den Pächter nöthigte, das Gewerbeeines Kornhändlers mit zu übernehmen, suchte jene Theilung zuverzögern: beide Gesetze waren offenbare Verletzungen der natürlichenFreiheit, und folglich ungerecht. Zugleich aber waren sie auch ebenso unpolitisch als ungerecht. Es ist das Interesse jeder Gesellschaft,daß Dinge dieser Art weder erzwungen noch erschwert werden. Werseine Arbeit oder sein Kapital auf eine mannigfaltigere Art anwen-det, als wozu ihn seine Lage nöthigt, der wird seinen Genossenniemals dadurch schaden, daß er ihnen den Preis verdirbt; er kannnur sich selbst schaden, und schadet sich wirklich in der Regel. Hansin allen Gewerben wird niemals reich (.kack ,»<' all li-ailos will »»vorko rieli), sagt das Sprichwort. DaS Gesetz sollte immer demVolke die Sorge für seinen eigenen Vortheil überlasse», weil es ge-wöhnlich in seiner besonderen Lage ein richtigeres Urtheil darüberhat, als der Gesetzgeber es haben kann. Unter jenen beiden Ge-setzen war aber dasjenige, welches den Pächter zwang, zugleich denGetrcidehändlcr zu spielen, bei Weilcm daö verderblichste.
Es hemmte nicht nur jene Theilung in der Anwendung dcSKapitals, die für jede Gesellschaft so vortheilhaft ist, sondern eshemmte auch die Verbesserung und den Anbau des Bodens. IndemeS den Pächter nöthigte, zwei Gewerbe statt eines zu treiben, zwangcS ihn, sein Kapital in zwei Theile zu spalten, von denen nur einerauf die Bodenkultur verwendet werden konnte. Hätte er hingegendie Freiheit gehabt, seine ganze Ernte, sobald sie auSgedroschcnwar, an einen Kornhändler zu verkaufen, so würde sein ganzesKapital sofort dem Lande wieder zu Gute gekommen und dazu an-gewendet worden sein, mehr Vieh anzuschaffen und mehr Leute inLohn zu nehmen, um den Landbau zu verbessern und mehr zu kul-tivircn. Da er aber genöthigt war, sein Getreide im Einzelnen zuverkaufen, so mußte er einen großen Theil seines Kapitals ein Jahrlang in seinen Scheunen und Speichern behalten, und konnte alsonicht so gut wirthschaften, als eS ihm außerdem mit dem nämlichenKapitale möglich gewesen wäre. Mithin hemmte dieses Gesetz noth-