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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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Rom war, wir dic meisten anderen alten Republiken, ursprüng-lich auf ein agrarisches Gesetz gegründet, welches das Staatsgebietin einem gewissen Verhältnisse unter die verschiedenen Staatsbürgervertheilte. Der Lauf der menschlichen Dinge störte natürlich durchHcirathcn, Erbfolge und Veräußerungen diese ursprüngliche Vcrthci-lung, und brachte oft dic Ländercien, die zum Unterhalt mehrererFamilien angewiesen waren, in den Besitz einer einzelnen Person. Umdieser Unordnung — denn dafür wurde es angesehen — abzuhelfen,machte man ein Gesetz, welches die Quantität Landes, die ein Bür-ger besitzen durfte, auf fünfhundert Jugera, auf etwa dreihundertund fünfzig englische Aercs, beschränkte. Doch wurde dies Gesetz,obgleich cS, wie wir lesen, in ein oder zwei Fällen in Ausübungkam, entweder unbeachtet gelassen oder umgangen, und dic Ungleich-heit des Vermögens nahm fortwährend zu. Der größere Theil derBürger hatte keine Ländercien, und ohne diese war cö bei den dama-ligen Sitten und Gewohnheiten für einen freien Mann schwer, seineUnabhängigkeit zu behaupten. Wenn heutiges Tages ein armerMann auch gar keine eigenen Ländercien hat, so kann er doch, fallser nur ein kleines Kapital besitzt, entweder von einem Lindern Landpachten oder einen kleinen Handel treiben, und falls er gar keinKapital besitzt, so findet er immer noch als ein Arbeiter auf demLande oder als ein Handwerker Beschäftigung. Bei den alten Rö-mern wurden hingegen alle Ländercien der Reichen von Sklaven ge-baut, dic unter einem Aufseher, der gleichfalls ein Sklave war,arbeiteten, so daß ein freier Mann, wenn er arm war, wenig Aus-sicht hatte, als Pächter oder Arbeiter auf dem Lande unterzukommen.Auch wurde aller Handel und alle Manufakturen, sogar der Handelim Kleinen, von den Sklaven der Reichen zum Vortheil ihrer Herrenbetriebe», deren Reichthum, Ansetzn und Schutz es für den freienArmen schwer machten, dic Konkurrenz gegen dic Sklaven auszu-halten. Daher hatten dic Bürger, welche kein Land besaßen, nichtleicht andere UnterhaltSmittcl, als die Geschenke der Kandidaten beiden jährlichen Wahlen. Wenn dic Tribunen das Volk gegen dieReichen und Großen aufreizen wollten, so erinnerten sie es an diealte Vcrtheilung der Ländercien, und stellten ihm das Gesetz, welchesdiese Art voll Privatcigenthum beschränkte, als das Grundgesetz der