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lamcnts kiiien großen Theil der Staatöämtcr austheilte, oder ihnendie Besetzung dieser Staatsäintcr überließ, gelang eö, das englischeParlament zu solcher Nachgiebigkeit zu bringen. Aber die weiteEntfernung dcrKolonialvcrsammlungcu von dem unmittelbaren Ein-flüsse des Landesherr», ihre Anzahl, ihre zerstreute Lage und ihreverschiedenen Verfassungen würden eö sehr schwer machen, sie aufdieselbe Weise zu leiten, selbst wenn der Landesherr die Mittel dazuhatte. Und diese Mittel fehlen ihm gerade. ES wäre schlechter-dings unmöglich, unter alle einflußreiche Mitglieder aller Kolonial-vcrsanimlnngcn so viele von der allgemeinen Landesregierung ab-hängige Staatöämtcr oder die Besetzung derselben zu vertheile», daßdiese Mitglieder geneigt würden, ihre Popularität im Lande aufzu-geben und ihre Konstituenten zu besteuern, um die allgemeine Landes-regierung, die diese Einkünfte doch meistcutheilö unter Leute vertheilenwürde, welche jenen Mitgliedern fremd wären, zu unterstützen.Uebrigenö scheint es auch, daß die unv^mcidliche Unkenntniß derRegierung, in der sie steh in Betreff der Wichtigkeit dieser oder jenerGlieder der verschiedenen Versammlungen befindet, die Kränkungen,die daraus oft entstehen müßten, und die Mißgriffe, die man beidem Versuche, die Versammlungen auf solche Weise zu leiten, machenwürde, ein solches RegierungSvcrfahrcn für die Kolonien ganz un-ausführbar macht.
Ferner kann den Kolonialversammlungcn nicht wohl ein richtigesUrtheil darüber zugetraut werden, was zur Vertheidigung und Unter-stützung deS ganzen Reiches nöthig ist. Sie sind nicht mit der Sorgefür diese Vertheidigung und Unterstützung betraut. Eö ist nicht ihrAmt, und sie haben auch keine rechten Mittel in Händen, darüberdie nöthigen Nachrichten einzuziehen. Die Versammlung einer Pro-vinz kann, wie eine Kirchspielversammlung, zwar sehr gut über dieAngelegenheiten ihres Bezirks urtheilen, aber sie hat keine Mittel,sich über die Angelegenheiten des ganzen Reiches ei» richtiges Urtheilzu bilden. Sie kann nicht einmal richtig beurtheilen, in welchemVerhältniß ihre Provinz zu dem ganzeil Reiche steht, oder welchenGrad von Reichthum und Wichtigkeit sie in Vergleich mit den übrigenProvinzen hat: denn diese übrigen Provinzen stehen nicht unter derAufsicht und Ucberwachung dieser oder jener einzelnen Provinzial-