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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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wenigstens kein solches, welches den Werth von zwei- oder dreitägigerArbeit überstiege, und daher findet sich bei ihnen auch beinahe garkeine dauernde Obrigkeit oder keine regelmäßige Rechtspflege. Men-schen, die kein Eigenthum besitze», können einander nur an ihrerPerson oder ihrer Ehre kränken. Wenn aber ein Mensch den anderntobtet, verwundet, schlägt oder vcrläumdet, so leidet zwar derjenige,dem die Unbill widerfährt, aber der andere, der sie ihm anthut, hatkeinen Gewinn davon. Anders verhält es sich mit den Verletzungendes Eigenthums. Da ist der Gewinn deö Verletzenden oft ebensogroß als der Verlust des Gekränkten. Neid, Bosheit oder Rachsuchtsind die einzigen Leidenschaften, welche einen Menschen bewegenkönnen, einen andern an seiner Person oder an seiner Ehre zukränken. Allein die meisten Menschen sind dem Einflüsse dieser Lei-denschaften nur selten unterworfen, und selbst die schlimmsten unterihnen sind es nur dann und wann. Da ferner ihre Befriedigung,so wohlthuend sie auch für gewisse Charaktere sein mag, doch mitkeinem wirklichen oder dauernden Vortheil verknüpft ist, so lasten sichdie Meisten gewöhnlich durch Erwägungen der Klugheit davon zurück-halten. Die Menschen können bei leidlicher Sicherheit in Gesellschaftzusammen leben, wenn auch keine bürgerliche Obrigkeit da ist, diesie vor den Ungerechtigkeiten jener Leidenschaften schützt. Aber Hab-sucht und Ehrgeiz bei den Reichen, Haß der Arbeit und Liebe zuaugenblicklicher Bequemlichkeit und Genuß bei den Armen: das sinddie Leidenschaften, welche zu Angriffen auf das Eigenthum antreiben,Leidenschaften, die weit beharrlicher in ihrer Wirkung und weit aus-gebreiteter in ihrem Einfluß sind. Ucbcrall, wo viel Eigenthum ist,da ist auch große Ungleichheit. Für eine n sehr reichen Mann mußes wenigstens fünfhundert Arme geben, und der Ueberfluß bei denWenigen setzt die Dürftigkeit bei der Menge voraus. Der Ueberflußder Reichen erweckt den Unwillen der Armen, die oft durch Mangelund durch Neid dazu getrieben werden, die Besitzungen der ersterenanzufallen. Nur unter dem Schutze einer bürgerlichen Obrigkeitkann der Inhaber eines solchen werthvollen Eigenthums, welchesdurch die Arbeit vieler Jahre, ja vielleicht mehrerer auf einanderfolgender Geschlechter erworben worden ist, auch nur eine einzigeNacht ruhig und in Sicherheit schlafen. Er ist allezeit von unbc-