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eigentlich nur die Stelle des Konsuls vertrat. Als die auf denTrümmern des römischen Reiches errichteten europäischen Monarchiensich ausbildeten, fingen die Landesherren und der hohe Adel allent-halben an, die Rcchtsvcrwaltung als ein Amt anzusehen, das zumühsam und zu gemein wäre, als daß sie sich in eigener Person da-mit abgeben könnten. Sie machten sich daher Alle davon los undernannten an ihrer Statt einen Stellvertreter, einen Amtmann oderRichter.
So lange die richterliche Gewalt mit der vollziehenden vereinigtist, läßt es sich kaum vermeiden, daß die Gerechtigkeit oft der Politikaufgeopfert wird. Die mit den großen Angelegenheiten des Staatesbeschäftigten Personen können selbst ohne schlechte Absichten es bis-weilen für nothwendig halten, diesen Interessen die Rechte einesPrivatmannes zu opfern. Aber gerade auf der unparteiischen Rechts-pflege beruht die Freiheit jedes Einzelnen, beruht das Bewußtsein,daö er von seiner Sicherheit hat. Damit sich ein Jeder in dem Be-sitze aller seiner Rechte vollkommen sicher fühle, ist es nicht nurnöthig, daß die richterliche Gewalt von der vollziehenden getrenntwerde, sondern sie muß auch so viel als möglich von derselben unab-hängig sein. Es sollte kein Richter nach der Laune der vollziehendenGewalt seines Amtes entsetzt werden können, und die regelmäßigeAuszahlung seines GehaltcS sollte nicht von dem guten Willen undauch nicht einmal von der guten Wirthschaft jener Macht abhängen.
Dritte Abtheilung.
Ausgaben für öffentliche Werke und Anstalten.
Die dritte und letzte Pflicht des Staatsoberhauptes oder Staa-teS ist die, solche Anstalten zu treffen und solche Werke herzustellenund zu unterhalten, die, wenn sie auch für eine große Gesellschafthöchst Vortheilhaft sind, doch niemals einen solchen Gewinn abwer-fen, daß sie einem Einzelnen oder einer kleinen Anzahl von Personenauch nur die Kosten ersetzten, und deren Errichtung und Unterhaltung