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Regulirtc Gesellschaften gleichen in jeder Rücksicht Handwerks-zünftcn, die in allen europäischen Städten so gewöhnlich sind, undtreiben also ein nur erweitertes Monopol der nämliche» Art. Wiekein Einwohner einer Stadt ein zünftiges Gewerbe treiben kann,wenn er nicht zuvor sein Mcisterrcchi in der Zunft erworben hat, sokann auch in den meisten Fällen kein Unterthan eines Staateö einenZweig des auswärtigen Handels, für den eine regulirtc Gesellschaftvorhanden ist, rechtmäßiger Weise treiben, wenn er nicht zuvor einGlied dieser Gesellschaft wird. Das Monopol ist mehr oder wenigerstreng, je nachdem die Bedingungen der Zulassung mehr oder min-der schwer sind, und je nachdem die Direktoren der Gesellschaft mehroder weniger Ansehen besitzen, d. h. cS mehr oder weniger in ihrerGewalt haben, die Sache so einzurichten, daß sie den größten Theildes Handels sich selbst oder ihre» näheren Freunden zuwenden. Inden meisten alten rcgulirtcn Gesellschaften waren die Privilegien derLehrlingschaft die nämlichen wie in anderen Zünften, und berechtig-ten Denjenigen, der die gebührende Zeit über bei einem Gliede derGesellschaft gelernt hatte, selbst ein Glied derselben zu werden, ohnedaß er ein Eintrittsgeld zu zahlen brauchte, oder indem er höchstensnur ein viel kleineres zahlte, als von anderen Leuten gefordertwurde. Wo das Gesetz ihn nicht einschränkt, da herrscht der ge-wöhnliche Zunftgeist in allen regulirtc» Gesellschaften. Wenn esihnen freistand, ihrem natürlichen Hange zu folgen, so haben sieimmer, um die Konkurrenz auf möglichst wenige Mitwcrbcr einzu-schränken , ihren Handelszweig vielen lästigen Verordnungen zu un-terwerfen gesucht. Gestattete ihnen das Gesetz aber ein solches Ver-fahren nicht, so wurden sie durchgängig nutzlos und unbedeutend.

Die regulirtc» Gesellschaften für den auswärtigen Handel, diegegenwärtig in Großbritannien bestehen, sind: die alte Gesellschaftder Handelsspckulantcn, welche jetzt gewöhnlich die HainburgischeGesellschaft heißt; ferner die russische Gesellschaft, die östliche Gesell-schaft , die türkische Gesellschaft und die afrikanische Gesellschaft.

Die Bedingungen der Zulassung in die Hamburgische Gesell-schaft sind, wie man sagt, jetzt ganz leicht, und die Direktoren habenes nicht in ihrer Gewalt, den Handel lästigen Einschränkungen oderAnordnungen zu unterwerfen, oder sie haben wenigstens in der letzten