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durften britische Manufakturwaarcn auf keinem anderen Schiffe alseinem, welches der Gesellschaft gemeinschaftlich gehörte, versandtwerden, und da diese Schiffe immer aus dem Londoner Hafen ab-fuhren, so schränkte man durch jenes Gesetz den Handel auf diesentheuren Hafen und die Kaufleute auf die in und um London wohnen-den ein. Nach einem anderen Korporationsgcsctze durste Niemand,der mehr als zwanzig Mileö von London entfernt lebte und daöBürgerrecht dieser Stadt nicht besaß, Mitglied werden, — eine Be-schränkung, welche, mit der vorigen verbunden, nothwendig alleanderen, als eigentliche Londoner Bürger, ausschloß. Da die Zeitder Ladung und Abfahrt dieser Gesellschaftsschiffc ganz von denDirektoren abhing, so konnten sie sie leicht mit ihren eigenen Waarenund mit denen ihrer näheren Freunde füllen, während sie die Anderenausschlössen und etwa vorgaben, diese hätten sich mit ihren Mel-dungen verspätet. Bei einem solchen Zustande der Dinge übte dieseGesellschaft also in jeder Rücksicht ein vollständiges drückendes Mo-nopol aus. Diese Mißbräuche gaben zu der achtzehnten Akte ausdem 26 . Regicrnngsjahre Gcorg's II. Anlaß, wodurch das Ein-trittsgeld für alle Personen ohne Unterschied des Alters und ohneBeschränkung auf die eigentlichen Kaufleute oder auf die Londoner Bürger — auf zwanzig Pfund Sterling herabgesetzt, und wodurch allensolchen Personen erlaubt wurde, alle britischen Güter, deren Ausfuhrnicht verboten war, aus allen Häfen Großbritanniens nach jedemHafen in der Türkei auszuführen, und eben so alle türkischen Waa-ren, deren Einfuhr nicht verboten war, gegen Entrichtung der allge-meinen Zölle und der besonderen, der Gesellschaft zur Bestreitungihrer Kosten bewilligten Abgaben, so wie gegen die Verpflichtung,sich dem obrigkeitlichen Ansehen des britischen Gesandten und derbritischen Konsuln in der Türkei und endlich auch den gehörig bestä-tigten Korporationsgesetzen der Gesellschaft zu unterwerfen, — nachGroßbritannien einzuführen. Um allen aus diesen Zunftgesctzcnentstehenden Unterdrückungen vorzubeugen, wurde in eben dieser Par-lamentöakte verordnet, daß, wenn sieben Glieder der Gesellschaft sichdurch irgend ein nach der Zeit dieser Akte gemachtes KorporationS-gesctz beschwert glaubten, sie davon an daö Handels-und PlantationS-Kvllcgium jllogrcl ul IViiilo iMtl I'Iantlltiviisl (an dessen Stelle jetzt