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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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Bundesgenossen Englands, den König von Spanien , zu entfremdenund die beiden Hcmptzwcigc des Bombonischcn Hauses durch einweit engercö und dauerhafteres Bündniß zu vereinigen, als es jemalsdie Bande des Blutes hätten hervorbringen können.

Gesellschaften mit zusammengeschossenem Fonds, mögen sie durchein königliches Patent oder durch eine Parlamentsaktc errichtet wor-den sein, sind nicht nur von rcgulirten, sondern auch von bloßenPrivathandclsgescllschaftcn in mchrcrcrlci Rücksicht verschieden

Erstens kann in einer PrivathandelSgcscllschast kein Thcil-nchmer ohne Einwilligung der ganzen Gesellschaft seinen Antheil aneine andere Person übertragen, oder ein neues Mitglied in die Ge-sellschaft einführen. ES kann aber Jeder nach vorgängiger Aus-kündigung sich aus der Gesellschaft zurückziehen und die Zurückzahlungseines Antheils an den gemeinschaftlichen Fonds verlangen. Ineiner Gesellschaft mit zusammengeschossenen Kapitalien hingegen kannkein Thcilnehmcr die Zurückzahlung seines Antheils von der Gesell-schaft verlangen; aber ein Jeder kann ohne ihre Einwilligung seinenAntheil auf eine andere Person übertrage» und aus diese Weise einneues Mitglied einführen. Der Werth eines Antheils, den manan dem zusammengeschossenen Fonds hat, ist jedesmal der Preis,um welchen man denselben auf dem Markte verkaufen kann, unddieser Preis kann in jedem Verhältnisse größer oder kleiner sein, alsdie Summe, für welche der Eigenthümer alö Gläubiger deS Gesell-sellschaftsfonds eingetragen ist.

Zweitens haftet in einer Privathandclsgcsellschaft jeder Thcil-nchmcr für die von der Gesellschaft gemachten Schulden mit seinemganzen Vermögen. In einer Gesellschaft mit zusammengeschossenemFonds hingegen hastet ein Thcilnehmcr nur mit so viel, als sein An-theil beträgt.

Der Handel einer Gesellschaft mit vereinigten Fonds wirdjederzeit durch ein Direktorium betrieben. Dieses Direktorium istzwar oft in vielen Punkten der Aufsicht einer allgemeinen Versamm-lung der Eigenthümer unterworfen; aber der größte Theil dieserEigenthümer macht fast niemals Anspruch daraus, Etwas von demGeschäfte der Gesellschaft zu verstehen, und giebt sich, wenn nichtgerade der Partcigcist unter ihnen herrscht, nicht damit ab, sondern