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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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ist zufrieden, die halbjährliche oder jährliche Dividende zu erhalten,welche die Direktoren zu geben für gut finden. Diese gänzliche Be-freiung von Mühwaltung und Gefahr, so weit die letztere nicht dieeingelegte Summe selbst betrifft, lockt viele Leute in einer Gesellschaftmit vereinigtem Fonds ihr Geld zu wagen, die es in einer Privat-handelsgescllschaft unter keiner Bedingung aufs Spiel gesetzt habenwürden. Daher ziehen solche Gesellschaften gewöhnlich weit größereKapitalien an sich, als irgend eine Privathandclsgescllschaft zu er-langen sich rühmen kann. Das Handelskapital der Südsce-Gcsell-schaft betrug einmal mehr als dreinnddreißig Millionen und achtmal-hundcrttauscnd Pfund Sterling. Das Kapital der Bank von Eng-land belauft sich gegenwärtig auf zehn Millionen und sicbcnmal-hundertachtzigtausend Pfund Sterling. Da indeß die Direktorensolcher Gesellschaften mehr die Verwalter von anderer Leute Geld,als von ihrem eigenen sind, so läßt sich nicht wohl erwarten, daßsie darüber mit derselben ängstlichen Sorgfalt wachen werden, mitwelcher die Thcilnehmer einer Privathandelsgesellschaft über dasihrige zu wachen pflegen. Gleich den Haushofmeistern reicher Leutehalten sie die Aufmerksamkeit auf Kleinigkeiten für eine Sache, diesich nicht mit der Ehre ihres Herrn verträgt, und sprechen sich des-halb sehr gern auch selbst davon los. Nachlässigkeit und Verschwen-dung muß also in der Verwaltung der Geschäfte einer solchen Ge-sellschaft immer mehr oder weniger herrschen. Dies ist der Grund,warum Gesellschaften mit zusammengeschossenen Fonds, die auswär-tigen Handel treiben, selten im Stande sind, die Konkurrenz von Priva-ten zu ertragen. Sie haben daher auch nur selten ohne ein ausschließ-liches Privilegium Glück gehabt, und hatten oft auch mit demselbenkeines. Ohne ein ausschließliches Privilegium haben sie den Handelgewöhnlich schlecht betrieben; mit einem solchen betrieben sie ihnnicht nur schlecht, sondern hinderten auch Andere, ihn zu betreiben.

Die königlich afrikanische Gesellschaft, die Vorgängerin derjetzigen afrikanischen Gesellschaft, hatte kraft Patentes ein ausschließ-liches Privilegium; da aber dieses Patent niemals durch eine Parla-mcntsakte war bestätigt worden, so wurde der Handel bald nach derRevolution in Folge der Erklärung der Rechte allen britischenUnterthanen freigegeben. Die Hudsonsbai-Kompagnie ist in Betreff