Band 
[Dritter Band. - Vierter Band.]
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verwenden. Allein auch in diesem eingeschränkten Handel war ihrGlück nicht größer als in dem früheren ausgebreiteten. Ihre Ge-schäfte gingen immer mehr zurück, bis sie zuletzt, da sie in allenPunkten eine bankrotte Gesellschaft geworden war, durch eine Par-lamcntöakte aufgelöst wurde, und ihre Festungen und Besatzungenan die heutige regulirtc Gesellschaft der nach Afrika handelnden Kauf-leute übergingen. Schon vor der Errichtung der königlich afrika-nischen Gesellschaft waren drei andere Gesellschaften mit zusammen-geschossenen Fonds hinter einander für den afrikanischen Handel er-richtet worden. Sie hatten sämmtlich eben so wenig Glück gehabt,obgleich sie ausschließliche Privilegien durch königliche Patente be-saßen, die zwar durch keine Parlamcntsaktc bestätigt worden waren,aber in jenen Zeiten die volle Kraft bestätigter Privilegien hatten.

Die Hudsonsbai-Gcsellschast ist vor den Unfällen, die sie imletzten Kriege erlitt, weit glücklicher gewesen, als die königlich afri-kanische Gesellschaft. Der Aufwand, den sie machen muß, ist weitgeringer. Die ganze Zahl der Leute, die sie in ihren verschiedenenNiederlassungen und Wohnplätzen, welche sie mit dem Namen vonFestungen beehrt, unterhält, soll sich nicht auf mehr als hundertund-zwanzig Personen belaufen. Diese Anzahl ist jedoch hinreichend, dieLadung von Pelzwcrk und anderen Waaren, welche die Schiffe, diewegen des Eises selten über sechs oder acht Wochen in dieser Seebleiben können, einnehmen wollen, schon im Voraus in Bereitschaftzu halten. Diesen Vortheil, eine schon bereit liegende Ladung zufinden, konnte sich viele Jahre lang kein Privathändler verschaffen,und ohne denselben scheint es nicht möglich zu sein, nach der Hud-sonsbai zu handeln. Das mäßige Kapital der Gesellschaft, welches,wie man sagt, nicht mehr als hundertundzchntausend Pfund Ster-ling beträgt, kann gleichwohl hinlänglich sein, den ganzen oder fastden ganzen Handel und das überschüssige Produkt des zwar umfang-reichen, aber armseligen Landes, welches in dem Patente der Ge-sellschaft begriffen ist, in Beschlag zu nehmen. Darum hat es auchniemals ein Privatunternehmer versucht, bei dem Handel nach diesemLande mit der Gesellschaft in Konkurrenz zu treten. Die Gesellschafthat also faktisch stets einen ausschließlichen Handel dahin getrieben,wenn sie auch rechtlich zu keiner Ausschließung befugt war. Zu