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ihrer Rechte in dem nämlichen Falle, wie die königlich afrikanischeGesellschaft: ihr Patent hat die Bestätigung durch eine Parlaments-akte nicht erlangt. Die Südsec-Gcsellschaft aber hatte, so lange sieeine handeltreibende Gesellschaft blieb, ein durch eine Parlamentsaktcbestätigtes ausschließliches Privilegium, wie eS jetzt die vereinigteGesellschaft der nach Ostindien handelnden Kaufleute hat.

Die königlich afrikanische Gesellschaft fand bald, daß sie dieKonkurrenz gegen die Privaten, welche sie trotz der Erklärung derRechte noch immer Schleichhändler zu nennen und als solche zu ver-folgen fortfuhr, nicht würde aushalten können. Indeß wurden1698 die Privathändlcr einer Abgabe von 10 Proe. von fast allenArtikeln ihres Handels unterworfen, und diese Abgabe sollte von derGesellschaft dazu angewandt werden, ihre Festungen und Besatzungenzu unterhalten. Allein selbst bei dieser schweren Abgabe war dieGesellschaft nicht im Stande, die Konkurrenz auszuhalten. IhrKapital und ihr Kredit kam nach und nach herunter. Im Jahre1712 waren ihre Schulden so groß geworden, daß man für gutfand, zu ihrer und ihrer Gläubiger Sicherheit eine eigene Parla-mentsakte zu erlassen. Es wurde darin verordnet, daß der Beschlußvon zwei Drittheilen dieser Gläubiger (in Ansehung der Anzahl undder kreditirten Summen) sowohl in Betreff der Zeit, welche mander Gesellschaft zur Abzahlung ihrer Schulden bewilligen wollte, alsauch in Betreff jedes anderen Abkommens, daS man wegen dieserSchulden zu treffen für gut fände, für die übrigen verbindlich seinsollte. Im Jahre 1730 waren ihre Angelegenheiten in solcher Un-ordnung , daß sie sich völlig außer Stande befand, ihre Festungenund Besatzungen zu unterhalten, waü doch der alleinige Zweck undVorwand bei ihrer Errichtung gewesen war. Von diesem Jahrean bis zu ihrer gänzlichen Auflösung hielt es das Parlament fürnothwendig, zu jenem Zwecke die jährliche Summe von zehntausendPfund Sterling zu bewilligen. Nachdem sie mehrere Jahre bei demHandel mit Negern nach Wcstindicn Verluste erlitten hatte, beschloßsie endlich 1732 diesen Handel ganz aufzugeben, die auf der afri-kanischen Küste gekauften Neger an Sklavenhändler in Amerika zuverkaufen, und ihre Diener zu einem Handel nach den inneren TheilenAsrika's gegen Goldstaub, Elfenbein und Farbewaarcn u. s. w. zuIV. 8