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Regierung Wilhelms III. die Gesellschaft in große Noth. Im Jahre1689 wurde dem Parlamente ein Vorschlag gemacht, daß der Re-gierung zwei Millionen Pfund Sterling vorgeschossen werden sollten,wenn dafür die Unterzeichner der Summe zu einer neuen ostindischenKompagnie mit ausschließlichem Privilegium vereinigt würden. D'calte ostindische Gesellschaft bot ihrerseits siebenmalhunderttauscndPfund Sterling, fast den ganzen Betrag ihres Kapitals, zu 4 Proc.unter den nämlichen Bedingungen an. Aber der öffentliche Kreditwar damals in einem solchen Zustande, daß eö der Regierung ge-legener kam, zwei Millionen zu acht Proecnt, als siebenmalhnndert-tauscnd Pfund zu vier Proecnt zu borgen. Der Vorschlag der neuenUnterzeichner wurde angenommen, und dem zufolge eine neue ost-indischc Gesellschaft errichtet. Doch hatte die alte ostindische Gesell-schaft ein Recht, ihren Handel noch bis zum Jahre 1761 fortzusetzen.Zu gleicher Zeit hatte sie sehr klüglich durch ihren Schatzmeister drci-malhundcrt und funfzchntauscnd Pfund Sterling in den Fonds derneuen Gesellschaft mit unterzeichnen lassen. Durch eine Nachlässigkeitin der Abfassung der ParlamcntSakte, welche den ostindischen Handelden Unterzeichnern dcS Darlehns auf zwei Millionen zusprach, war eöunterlassen worden, deutlich auSzusprechen, daß sie verbunden seien,sämmtlich ihre Fonds zu einem einzigen zu vereinige». Einige wenigePrivatkauflcutc, deren Unterzeichnungen nur siebentausend und zwei-hundert Pfund Sterling betrugen, bestanden darauf, daß sie dasPrivilegium hätten, einzeln mit ihren eigenen Kapitalien und aufihre eigene Gefahr den Handel treiben zu dürfen. Die alte ostindischeGesellschaft hatte ein Recht auf abgesonderten Handel mit ihreneigenen Fondö bis zum Jahre 1701, und sie hatte auch gleich allenanderen Privathandlcrn ein Recht, sowohl vor als nach jenem Zeit-punkte mit den drcimalhundert und funfzchntauscnd Pfund Sterling,welche sie in den Fonds der neuen Gesellschaft unterzeichnet hatte,einen abgesonderten Handel zu treiben. Diese Konkurrenz der beidenGesellschaften mit den Privatkaufleuten und unter einander selbstrichtete sie, wie es heißt, beinahe beide zu Grunde. Bei einerfolgenden Gelegenheit im Jahre 1730, als dem Parlamente derVorschlag gemacht wurde, den Handel unter die Verwaltung einerrcgulirtcn Gesellschaft zu stellen und ihn also gcwiffcrmaaßen frei zu