77
Aufmerksamkeit zu widmen. Ost kaust ein Besitzer von großem, jaauch manchmal einer von kleinem Vermögen bloß deswegen für tau-send Pfund Sterling Aktien der ostindischcn Gesellschaft, um sich denEinfluß zu verschaffen, den er sich von einer Stimme in der Ver-sammlung der Aktionäre verspricht. Sie giebt ihm, wenn auch nichteinen Antheil an der Plünderung Indiens , so doch Gelegenheit, diePlünderer mit zu ernennen: denn das Direktorium, welchem dieseErnennung zukommt, steht nothwendig mehr oder weniger unter demEinflüsse der Aktionäre, die nicht nur die Direktoren wählen, sondernbisweilen auch die Ernennung ihrer Diener in Indien beherrschen.Wenn der Aktionär nur diesen Einfluß ein Paar Jahre genießen unddadurch eine gewisse Anzahl seiner Freunde versorgen kann, so machter sich oft wenig aus der Dividende, oder auch selbst auS dem WerthedcS Kapitals, auf welchem sein Stimmrccht beruht. Am wenigstenkümmert er sich aber um die Wohlfahrt dcS großen Reiches selbst, andessen Regierung ihm sein Stimmrccht einen Antheil giebt. Keinanderer Landesherr ist jemals oder konnte überhaupt der Natur derSache nach jemals gegen daS Glück oder Unglück seiner Unterthanen,gegen das gedeihliche Aufblühen oder den jämmerlichen Zustand sei-nes Gebietes, gegen den Ruhm oder die Schande seiner Verwaltungso gleichgültig sein, als es aus unwiderstehlichen moralischen Ur-sachen der größte Theil der Eigenthümer einer solchen kaufmännischenGesellschaft ist und sein muß. Und diese Gleichgültigkcii wurde nochdurch die neuen Anordnungen, welche in Folge einer parlamenta-rischen Untersuchung getroffen worden waren, eher vermehrt alsvermindert. So setzte z. B. ein Beschluß des Unterhauses fest, daß,wenn die der Gesellschaft von der Regierung geliehenen vierzehn-hunderttausend Pfund Sterling bezahlt, und ihre übrigen Schuld-verschreibungen auf sunfzchnhundcrttausend Pfund Sterling herab-gcbracht sein würden, sie dann, aber auch erst dann, acht Procentvon ihrem Kapital als Dividende auszutheilen befugt sein solle, unddaß Alles, was von ihren Einkünften und reinen Gewinnstcn zuHause übrig bliebe, in vier Theile getheilt werden müsse, wovon dreiin die Schatzkammer zum Gebrauche des Staates zu zahlen, dervierte aber als ein Fonds entweder zu weiterer Verminderung derSchuldverschreibungen oder zur Bestreitung anderer zufälliger Be-