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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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jedenfalls ganz gleich bleiben, so liegt es offenbar in seinem Interesse, .wie man wenigstens so im gemeinen Leben daö Interesse versteht,jene Pflichten entweder ganz zu vernachlässigen, oder, falls er irgendeiner Behörde, die eine völlige Vernachlässigung nicht zuläßt, unter-geben ist, sie so saumselig und lässig zu erfüllen, als cS ohne Bor-wurf von Seiten der Behörde geschehen kann. Ist er von Naturthätig und ein Freund der Arbeit, so liegt es in seinem Interesse,diese Thätigkeit lieber auf eine Weise auszuüben, die ihm Gewinnbringt, als sie zur Erfüllung seiner Pflicht aufzubieten, von der ersich keinen Vortheil versprechen kann.

Ist die Behörde, der er untergeben ist, die Korporation, dieLehranstalt oder Universität, der er als Mitglied angehört, undderen meiste übrige Mitglieder gleich ihm Lehrer sind oder sein sollen:so machen sie wahrscheinlich gemeinschaftliche Sache, indem sie sichalle gegen einander höchst nachsichtsvoll zeigen und jeder dem anderengestattet, seine Pflicht zu versäumen, wenn ihm nur auch wiedergestattet wird, in der scinigcn saumselig zu sein. Auf der Univer-sität Orford haben schon seit vielen Jahren die meisten öffentlichenProfessoren selbst den Schein, als hielten sie Vorlesungen, auf-gegeben.

Ist aber die Behörde, welcher der Lehrer untergeben ist, nichtsowohl die Korporation selbst, der er als Mitglied angehört, alsirgend eine andere fremde Person, z. B. der Bischof der Diöccsc,der Gouverneur der Provinz oder vielleicht ei» StaatSministcr, soist eö in diesem Falle allerdings nicht wahrscheinlich, daß man gegendie Vernachlässigung aller Amtspflichten nachsichtig sein wird; alleinAlles, waö solche Obern thun könne», ist, daß sie ihn nöthigen,auf seine Zöglinge eine gewisse Anzahl von Stunden zu verwenden,d. h. ihnen alle Wochen oder alle Jahre so und so viel Vorlesungenzu halten. Wie diese Vorlesungen beschaffen sein sollen, daö hängtdabei immcr noch von dem Fleiße deö Lehrers ab, und dieser Fleißwird sich gewiß nach den Motiven richten, die den Lehrer dazu be-wegen. UeberdicS ist eine solche fremde Gerichtsbarkeit der GefahrauSgcseßt, auf eine ebenso unwissende als eigensinnige Weise ver-waltet zu werden. Sie ist ihrer Natur nach willkürlich und demErmessen anheimgegeben, und da die Personen, welchen sie anvcr-