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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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traut ist, wcdcr die Vorlesungen des Lehrers selbst besuchen, nochvielleicht auch Etwas von den Wissenschaften verstehen, die er vor-zutragen hat, so sind sie selten geschickt, ihr Amt so, wie es seinsollte, zu verwalten. Oft macht sie auch der Amtshochmuth gleich-gültig dagegen, wie sie ihr Amt versehen, und sie sind gar nicht ab-geneigt , den Lehrer leichtsinniger Weise und ohne alle rechte Ursachezu bestrafen oder seines Amtes zu entsetzen. Der einer solchen Ge-richtsbarkeit untergebene Lehrer verliert dadurch nothwendig anWürde, und wird aus einem der gcachtctstcn Männer, der er in derGesellschaft sein sollte, zu einem der niedrigsten und verächtlichsten.Nur durch mächtigen Schutz kann er sich gegen die schlechte Behand-lung von Seiten seiner Oberen schützen, und diesen Schutz wird ernicht so leicht durch Geschicklichkeit und Fleiß in seinem Berufe, alsdurch Willfährigkeit gegen seine Oberen und dadurch gewinnen, daßer die Rechte, das Interesse und die Ehre der Korporation, zu derer gehört, jederzeit zu opfern bereit ist. Wer jemals eine Zeit langdie Vcrwaltungsart auf einer französischen Universität beobachtet hat,der muß Gelegenheit gehabt haben, die Folgen zu bemerken, welcheaus einer solchen willkürlichen fremden Gerichtsbarkeit hervorgehen.

Alles, was eine gewisse Anzahl Studircndcr nöthigt, eineLehranstalt oder Universität zu besuchen, ohne daß es dabei auf daSVerdienst oder den Ruf der Lehrer ankommt, dient dazu, die Er-werbung dieser Verdienste oder dieses Rufes mehr oder weniger un-nöthig zu machen. Die Privilegien der Graduirtcn sind eine Artvon Lchrlingschafts-Statuten, und haben gerade ebensoviel zur Ver-besserung des Unterrichts beigetragen, als diese LchrlingschaftS-Statutcn dazu beitrugen, Künste und Manufakturen zu heben.

Die milden Stiftungen von Stipendien aller Art ziehen einegewisse Anzahl von Studirendcn nach bestimmten Lehranstalten, ohnedaß dabei in Betracht kommt, ob die Lehranstalten gut sind odernicht. Würde es den Studenten, die solche milde Stiftungen ge-nießen , freigestellt, welche Lehranstalt sie wählen wollen, so könntediese Frcigcbung vielleicht dazu dienen, unter den verschiedenen Lehr-anstalten einen Wetteifer zu erwecken. Eine Verordnung aber,welche selbst den unabhängigen Mitgliedern jeder einzelnen Lehran-stalt verbietet, sie zu verlassen und ohne zuvor dazu die Erlaubniß