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immer einen heftigen Streit, nicht nur in dem betreffenden Kirchspielselbst, sondern auch in allen benachbarten, die selten ermangelten,daran Theil zu nehmen. Lag das Kirchspiel in einer großen Stadt, .so theilten sich alle Einwohner in zwei Parteien, und machte dieseStadt entweder für sich selbst eine kleine Republik aus, oder war siedie Hauptstadt in einer kleinen Republik, wie dieses bei mehrerenansehnlichen Städten der Schweiz und Hollands der Fall ist, sodrohte jeder solcher kleinliche Zwist, außerdem, daß er die Erbitte-rung aller sonstigen Parteien noch vergrößerte, eine neue Spaltungin der Kirche und eine neue Parteiung iin Staate zurückzulassen.
In solchen kleinen Republiken fand cö die Obrigkeit daher sehr baldnöthig, sich zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe daS Präscntations-rccht für alle offenen Pfründen zuzueignen. In Schottland , demgrößten der Länder, in welchem die Presbytcrialvcrfassnng eingeführtworden ist, wurden in der That durch die Akte, welche zu Anfangder Regierung Wilhelm'ö lll. die PrcSbyteriancr errichtete, die Pa-tronatsrcchtc abgeschafft. Diese Akte stellte cö wenigstens gewissenVolksklasscn in jedem Kirchspiel frei, sich das Recht, ihren Pastorzu wählen, für ein sehr geringes Geld zu kaufen. Die durch dieseAkte eingeführte Verfassung bestand 24 Jahre, wurde aber durch daszwölfte Statut aus dem zehnten Ncgicrungsjahrc der Königin Annawegen der Verwirrungen und Unordnungen, zu denen diese Art vonVolkswahl fast überall geführt hatte, wieder abgeschafft. Und dochkonnte in einem so ausgedehnten Lande wie Schottland ein Aufruhrin einem entfernten Kirchspiel nicht so leicht die Regierung beun-ruhigen, als in einem kleineren. Die Akte aus dem zehnten Re-gicrungöjahrc der Königin Anna stellte die Parlamcntörcchtc wiederher. Aber obgleich in Schottland nach dem Gesetze Derjenige ohneAusnahme die Kirchcnpfründe erhält, den der Patron präscntirt hat,
^ so verlangt doch die Kirche zuweilen (denn sie ist sich in diesem Punktenicht immer gleich geblieben) eine gewisse Mitwirkung des Volkes,bevor sie dem Präscntirten die sogenannte Scelsorgc oder die geistlicheGerichtsbarkeit im Kirchspiele anvertraut. Sie verschiebt wenigstensbisweilen aus vorgegebener Sorge für die Ruhe des Kirchspiels dieEinführung desselben so lange, bis jene Mitwirkung des Volkeszu Stande kommt. Die heimlichen Umtriebe mancher benachbarten