187
Zweites Kapitel.
Die Quellen der allgemeinen oder öffentlichen Einkünfte derGesellschaft.
Das Einkommen, womit nicht nur die Kosten der Bcschützungder Gesellschaft und die Kosten der Behauptung der Würde ihrerhöchsten Obrigkeit, sondern auch alle andern Bedürfnisse der Regie-rung bcstritteu werden müssen, für welche die Verfassung des Staa-tes keine eigenen Einkünfte hat, entsteht entweder erstens aus einemFonds, welcher dem Staatsoberhaupte oder dem Gemeinwesen un-mittelbar gehört und von den Einkünften der Bürger unabhängig ist,oder zweitens aus den Einkünften der Bürger.
^ Ertte Abtheilung.
Die Fonds oder Quellen des Einkommens, welche dem Staatsoberhaupte oderdem Gemeinwesen unmittelbar gehören.
Die Fonds oder Einkommensquellen, die dem Staasobcrhaupteoder Gemeinwesen unmittelbar gehören, bestehen entweder in Kapi-talien "oder in Ländcreien.
Das Staatsoberhaupt kann, wie jeder andere Kapitalbesitzer,von dem Kapitale auf doppelte Weise Einkünfte ziehen, indem er eSentweder selbst anlegt, oder indem er cS ausleiht. Im ersteren Falleheißt sein Einkommen Gewinn (ff,rollt), im zweiten heißt eS Zins.
Die Einkünfte eines tartarischcn oder arabischen Häuptlingsbestehen in Gewinn. Sie entstehen hauptsächlich aus der Milch unddem Zuwachse seiner Hccrden, über die er selbst als der vornehmsteHirt und Hccrdcnbcsltzcr unter seiner Horde oder seinem Stamme die. Aufsicht führt. Aber es kommt auch nur in diesem ersten rohcstenZustande einer bürgerlichen Regierung vor, daß der Hauptthcil deröffentlichen Einkünfte eines monarchischen Staatcö im Gewinnbesteht.