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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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lich stehen bleibt, oder sie kann so aufgelegt werden, daß sie mitjeder Veränderung der wirklichen Grundrente sich verändert, und steigtoder fällt, je nachdem der Anbau sich verbessert oder in Verfallkommt.

Eine Grundsteuer, welche wie die in Großbritannien anf jedenDistrikt nach einem gewissen unveränderlichen Kanon gelegt wird,muß, wenn sie auch zur Zeit ihrer Einführung vollkommen gleich-förmig gewesen wäre, dennoch im Laufe der Zeit ungleichförmigwerden, je nachdem der eine Theil des Landes mehr verbessert odermehr vernachlässigt wird, als ein anderer. In England war dieSchätzung, uacb welcher im vierten Regicrungsjahre Wilhelm'ö undMaria'S die Grafschaften und Kirchspiele zur Grundsteuer beigezogcnwurden, schon von vorn herein höchst ungleichförmig. Diese Steuerverstößt also in so fern gegen die erste der oben erwähnten vierGrundregel», ist aber den drei übrigen vollkommen gemäß. Sie istgenau bestimmt. Die Zeit ihrer Zahlung ist, da sie mit der Zahlungder Rente zusammenfällt, für den Besteuerten so bequem als cS sichthu» läßt. Obgleich der Grundherr in allen Fällen der eigentlicheSteuerzahler ist, so wird doch die Steuer gewöhnlich von dem Päch-ter vorgeschossen, den der Grundherr sie bei der Rentenzahlung inAbzug bringen läßt. Auch wird diese Steuer durch eine so geringeAnzahl von Beamten erhoben, wie keine andere gleichviel einbrin-gende Steuer. Da die Steuer jedes Bezirkeö nicht mit der in dieHöhe gehenden Rente zugleich steigt, so theilt daS Staatsoberhauptnicht mit dem Grundherrn die Vortheile von den Verbesserungen,welche dieser auf seinem Lande macht. Allerdings tragen diese Ver-besserungen zuweilen dazu bei, die Last der übrigen Grundherrcn indem Distrikte zu erleichtern; aber die Erhöhung der Steuer, diedadurch bisweilen auf einzelnen Gütern eintritt, ist immer so gering,daß sie niemals von jenen Verbesserungen abhalten, noch die Ver-mehrung der Bodenprodukte verhindern kann. So wie die Grund-steuer nicht auf eine Verringerung der Quantität wirkt, so kann sieauch nicht auf eine Erhöhung in dem Preise der Produkte wirken.Sie hemmt den Gewerbfleiß dcö Volkes nicht. Sie unterwirft über-dies den Grundherrn keiner anderen Unannehmlichkeit, als der un-vermeidlichen Unannehmlichkeit der Steuerzahlung.