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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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sind also vielleicht diejenige Art von Einkünften, die am Leichtesteneine ihnen eigenthümliche Steuer tragen können.

Die Grundrenten der Häuser scheinen sogar in dieser Rücksichtein schicklicherer Gegenstand für eine besondere Besteuerung zu sein,als selbst die gewöhnliche Landrcntc. Die letztere hängt oft wenig-stens zum Theil von der Sorgfalt und dem guten Betriebe desGrundherrn ab. Bon dieser Sorgfalt und diesem guten Betriebekann eine sehr hohe Steuer leicht abschrecken. Die Grundrenten vonHäusern hingegen hängen, sofern sie die gewöhnliche Landrcntc über-steigen, ganz von der guten Regierung des Fürsten ab, die dadurch,daß sie die Industrie des ganzen Volkes oder die der Einwohner ge-wisser Oertcr beschützt, diese in Stand setzt, viel mehr für den Grund,auf welchen: sie bauen, zu zahlen, als er werth ist, d. h. den Eigen-thümer desselben für den Verlust, den er durch diese Nutzung desGrundes erleidet, mehr als schadlos zu halten. Nichts ist billiger,als daß ein Fonds, der sein Dasein der guten Regierung des Staa-tes verdankt, auch zur Unterstützung dieser Regierung etwas mehrals die meisten anderen Fonds beitrage.

Obgleich in manchen europäischen Ländern Steuern auf dieHauSrente gelegt sind, so kenne ich doch keines, wo man die Grund-renten (Platzrentcn) als einen besonderen Gegenstand der Besteue-rung betrachtet hätte. Die Erfinder von Steuern sahen wahrschein-lich eine Schwierigkeit darin, zu ermitteln, welcher Theil der Renteals Grundrente und welcher als Baurentc betrachtet werden müsse.Und doch dürfte es nicht sehr schwer sein, diese beiden Theile derRente von einander zu unterscheiden.

In Großbritannien glaubt man die Hausrcnte nach eben demVerhältniß besteuert zu haben, als man die Landrcntc durch die so-genannte jährliche Landtarc angeschlagen hat. Die Schätzung, nachwelcher jedes Kirchspiel und jeder Distrikt zu dieser Steuer angesetztist, bleibt immer die nämliche. Sie war ursprünglich höchst ungleich-förmig, und ist es heute noch. In dem größeren Theile des König-reiches fällt diese Steuer aber der Hausrente weniger zur Last, alsder Landrente. Nur in wenigen Distrikten, die ursprünglich hochangeschlagen waren, und in denen die HauSrcntcn bedeutend gefallensind, soll die Landtarc von drei oder vier Schilling für jedes Pfund