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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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Sterling daS richtige Verhältniß der wirklichen HauSrentc erreichen.Unbewohnte Häuser werben, obgleich sie dein Gesetze nach der Steuerunterliegen, in den meisten Distrikten doch durch die Begünstigungder Steuerbeamten davon ausgenommen, und diese Befreiung ver-ursacht zuweilen eine kleine Veränderung in dem Beitrage der einzel-nen Häuser, obgleich der Beitrag deö Distriktes immer derselbe bleibt.Vermehrungen der Rente durch neue Gebäude, Reparaturen u. s. w.kommen dem Distrikte zu Gute, und verursachen weitere Veränderun-gen in dem Beitrage der einzelnen Häuser.

In der Provinz Holland *') ist jedes Haus auf zwei und einhalbes Proecnt seines Werthes besteuert, ohne Rücksicht darauf,welche Rente es wirklich einbringt und ob es bewohnt oder unbe-wohnt ist. Es scheint eine Härte darin zu liegen, den Eigenthümerzur Zahlung einer Steuer für ein unbewohntes Haus anzuhalten,von welchem er keine Einkünfte hat, zumal wenn diese Steuer sehrhoch ist. In Holland , wo der gewöhnliche Zinsfuß nicht drei Pro-cent übersteigt, müssen zwei und ein halbes Proecnt von dem ganzenWerthe eines Hauses in den meisten Fällen mehr als ein Drittel derBaurcntc, vielleicht mehr als ei» Drittel der ganzen Rente betragen.Freilich soll die Schätzung, nach welcher die Häuser angeschlagenwerden, wenn auch sehr ungleich, doch immer unter ihrem wahrenWerthe zurückbleiben. Wenn ein Haus neu erbaut, verbessert odererweitert wird, so wird eine neue Schätzung vorgenommen und dieSteuer demgemäß verändert.

Die Erfinder der mancherlei Steuern, welche in England zuverschiedenen Zeiten auf die Häuser gelegt wurden, scheinen cS füräußerst schwer gehalten zu haben, die wahre Rente jedes Hauses miteiniger Sicherheit zu ermitteln. Sie vertheilten daher ihre Steuernnach einem auffälligeren Umstände, von welchem sie glaubten, daßer in den meisten Fällen mit der Rente in Verhältniß stehe.

Die erste Steuer dieser Art war daö Hccrdgcld, eine Steuervon zwei Schilling auf jeden Hccrd. Um zu ermitteln, wie vieleHeerde in einem Hause seien, war cS nöthig, daß der Steuereinneh-mer in allen Räumen deö Hauses herumging. Dieser verhaßte Be-

*) I^öinviros cuncui-nnM >k» Nruits, 223 .

IV.

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