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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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dadurch erhöhen, daß er einen größeren Theil oder, was auf dasselbehinauskommt, den Preis eines größeren Theils vom Bodenproduktezurückbehielte, und da dies bloß durch einen Abzug von der Rentegeschehen könnte, so würde die Steuerzahlung schließlich auf denGrundherrn fallen. - Wendete er es als ein Handels- oder Manu-fakturkapital an, so könnte er seinen Gewinnsatz nur dadurch erhö-hen, daß er den Preis seiner Waaren steigerte, und in diesem Fallewürde die Steuerzahlung zuletzt lediglich auf die Konsumenten jenerWaaren fallen. Erhöhte er seinen Gewinnsatz nicht, so müßte erdie ganze Steuer aus denjenigen Theil überwälzcn, der zur Bezah-lung des Geldzinses bestimmt ist: er könnte dann nur weniger Zin-sen für ein geborgtes Kapital geben, und die ganze Wucht der Steuerfiele zuletzt auf den Geldzins. So weit er sich nicht auf die eineWeise von der Steuer befreien kann, muß er es auf die anderethun

Der Geldzins scheint auf den ersten Anblick ebenso fähig zusein, unmittelbar besteuert zu werden, als die Grundrente. Gleichdieser ist er ein reines Einkommen, welches übrig bleibt, nachdem dieganze Gefahr und Mühe bei der Kapitalanwendung vollständig ver-gütet worden ist. So wie eine Steuer auf die Grundrente die letzterenicht erhöhen kann, weil das reine Einkommen, welches übrig bleibt,nachdem das Pächtcrkapital sammt dem ihm gebührenden Gewinneerstattet worden, nach der Steuer nicht größer sein kann, als vorderselben: so kann aus gleichem Grunde eine Steuer auf den Geld-zins den Zinsfuß nicht in die Höhe treiben, da man annehmen muß,daß die Menge von Kapital oder Geld im Lande ebenso, wie dieBodcnmenge, nach der Steuer die nämliche ist, als vor derselben.Der gewöhnliche Gewinnsatz richtet sich, wie im ersten Buche gezeigtworden, überall nach dem Verhältniß, in welchem die Quantitätanzulegenden Kapitals zu der Quantität von Anlcgungögclcgcnhcitenoder von Geschäften, die damit zu machen sind, steht. Nun kannaber die Menge von Gelegenheiten zur Kapitalanwendung oder vonGeschäften, die mit dem Kapital zu machen sind, durch eine Steueraus den Geldzins weder vermehrt noch vermindert werden. Wennalfi) die Menge des anzulegenden Kapitals dadurch weder vermehrtnoch vermindert wird, so bleibt der gewöhnliche Gewinnsatz noth-