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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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licn, die in besonderen Gcwerbözwcigen angelegt sind, bald auf'dieGcwinnstc von'Kapitalien, welche im Landban stecken.

Zu der ersteren Art von Steuern gehört in England die Abgabeder Höker Und Haustier, der Lohnkutschcr und Sänftenträger, sowie die der Bicrwirthe, welche sie für die Erlaubniß zahlen müssen,Bier und spirituosc Getränke im Detail zu verkaufen. -Während,dcö letzten Krieges wurde eine ähnliche Steuer auf Kramläden inVorschlag gebracht. Da dieser Krieg, wurde behauptet, zumSchutze des Handels unternommen worden sei, so müßten auch die, Kaufleute, die davon den Gewinn zögen, zur Führung desselbenbeitragen.

Indeß kann eine Steuer auf die Gewinnste von einem in irgendeinem Gcwcrbszwcigc angelegten Kapitale nie zuletzt auf dieGewerb-treibcnden selber fallen (die in allen gewöhnlichen Fällen ihren bil-ligen Gewinn haben müssen, und da, wo die Konkurrenz frei ist,auch selten mehr als diesen Gewinn erhalten können), sondern fälltimmer auf die Konsumenten, die in dem Preise der Waaren dieSteuer, welche der Gcwcrbtrcibcndc vorschießt, gewöhnlich noch miteiniger Ucbcrthcucrung zahlen müssen.

Ist also eine solche Steuer nur dein Geschäfte des Gewcrbtrci-benden angemessen, so wird sie am Ende von dem Konsumenten be-zahlt und drückt den Gcwcrbtrcibendcn nicht. Ist sie aber dem Ge-schäfte der einzelnen Gcwcrböleutc nicht angemessen, sondern für allegleich, so wird sie zwar auch in diesem Falle zuletzt von dem Kon-sumenten gezahlt, aber sie begünstigt doch den großen Gcwcrbtrci-bendcn und übt aus den kleinen Gewcrbsmann einigen Druck. DieSteuer von wöchentlich fünf Schilling für jede Lohnkutschc ") undvon zehn Schilling dcS Jahres für jede Micthsänfte ist, in so fernsie von den Inhabern solcher Kutschen und Sänften nur vorgeschos-sen wird, dem Umfang ihrer Geschäfte ziemlich genau angemessen:sie begünstigt weder den großen Besitzer, noch drückt sie dcir kleineren.Die Steuer von zwanzig Schilling dcö Jahres für die Erlaubniß,Ale (Bier) zu verkaufen, von vierzig Schilling für die Erlaubniß,spirituosc Getränke zu verkaufen, und von noch fünfzig Schilling fürdie Erlaubniß, Wein zu schänkcn, muß, da sie bei allen diesenHändlern die nämliche ist, den großen Händlern vortheilhafr sein,