wissen gerichtlichen Verhandlungen ohne Rücksicht auf den Werthdes Gegenstandes bezahlt. Für das Eintragen von schriftlichenUrkunden oder Instrumenten in die öffentlichen Register wird inGroßbritannien keine Abgabe außer den Spötteln an die Negistra-tnrbcamtcn bezahlt, und diese betragen selten mehr als ciucn billigenLohn für die Arbeit. Die Krone bezicht davon kein Einkommen.
In Holland giebt es sowohl Stempel- als Eintragsgcbüh-rcn, die bald dem Werthe des übertragenen Eigenthums angemessensind, bald cS nicht sind. Alle Testamente müssen auf Stempclpapicrgeschrieben werden, dessen Preis sich nach dem Eigenthum richtet,worüber verfügt wird, so daß eö Stempelbogcn von drei Pence oderdrei Stüver bis zu dreihundert holländischen Gulden, d. h. zu etwasiebcnundzwanzig Pfund und zehn Schilling englischen Geldes, giebt.Wenn der Stempel geringer ist, als ihn der Testator hätte nehmensollen, so wird die Erbschaft konfiseirt. Dieser Stempel ist einZusah zu ihren übrigen Erbschaftssteuern. Außer den Wcchsclbriefcnund einigen anderen kaufmännischen Papieren sind alle Urkunden,Verschrcibungcn und Verträge einer Stcmpclgebühr unterworfen.Doch steigt diese Gebühr nicht ün Verhältniß mit dem Werthe desGegenstandes. Alle Verkäufe von Ländereien und Häusern und alleHypotheken auf denselben müssen rcgistrirt werden, und zahlen bei derEintragung an den Staat zwei und ein halbes Proeent von derKauf- oder von der Schuldsumme. Diese Gebühr wird sogar aufden Verkauf aller Schiffe und Fahrzeuge von zwei Tonnen Last, siemögen mit oder ohne Verdeck sein, ausgedehnt. Es scheint, daßman sie als eine Art von Häusern auf dem Wasser ansieht. Einegleiche Abgabe von zwei und einem halben Procent wird auch beidem Verkaufe von beweglichen Gütern bezahlt, wenn der Verkaufein gerichtlicher ist..
In Frankreich giebt es sowohl Stempel- als Rcgistergebührcn.Die ersteren werden als ein Zweig der ^ülo» oder Aecise angesehen,und in den Provinzen, wo sie üblich sind, von den Aeciscbeamtcnerhoben. Die letzteren gelten als ein Zweig der Hohcitsrcchte derKrone und werden voll anderen Beamten erhoben.
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